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36 B. 20r T. Von der Verjährung.
Zweytes Capitel. Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der „Vertheilung des Kaufpreiſes unter dieſelben.
2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kauf⸗ preiſes der unbeweglichen Güter, wie auch die hierbey zu beobachtende Verfahrungsweiſe, ſind in den Geſetzen über das gerichtliche Verfahren beſtimmt.(*)
Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung.
Decretirt den 15. März 1804. Promulgirt den 25. deſſel⸗ ben Monats.)
Erſtes Capitel. Aulgemeine Verfuͤgungen.
2219. Die Verjährung iſt ein Mittel, durch den Ab⸗ lauf einer gewiſſen Zeit, und unter den geſetzlich beſtimm⸗ ten Bedingungen, etwas zu erwerben oder von einer Ver⸗ bindlichkeit ſich zu befreyen.
b 2220. Man kann nicht im Voraus auf die Verjäh⸗ rung Verzicht leiſten; einer bereits vollendeten Verjährung kann man aber entſagen.
2221. Die Entſagung der Verjährung geſchieht ent⸗ weder ausdrücklich oder ſtillſchweigend; die ſtillſchweigende Entſagung folgt aus Handlungen, welche vorausſetzen, daß man ſich des erworbenen Rechtes begebe.
2222. Wer nicht veräuſſern kann, der kann auch einer vollendeten Verjährung nicht entſagen.
2225. Den Richtern iſt es nicht geſtattet, die Ein⸗ rede der Verjährung von Amtswegen zu ergänzen
2224. Die Verjährung kann in jeder Lage des Pro⸗ zeſſes, ſelbſt in der Appellationsinſtanz, vorgeſchützt wer⸗ ) den, wenn nicht etwa durch die Umſtände die Vermuthung
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(*) S. C. G. O. Art. 749. u. f.


