38 B. 19r T. Von dem gerichtl. nothwend. Verkaufe. 452
nen die Richter das Verfahren einſtellen, jedoch mit dem Vorbehalte, es von Neuem fortzuſetzen, wenn gegen die
Zahlung Einſpruch geſchieht oder ſonſt ein Hinderniß
eintritt.
2213. Der gerichtliche Verkauf der unbeweglichen Sachen kann nur vermöge einer öffentlichen und die Execu⸗ tion begründenden Urkunde, und wegen einer gewiſſen und ligutden Schuld ausgewirkt werden. Iſt der Gegenſtand der Schuld gewiß, deren Betrag aber noch nicht liquid ge⸗ ſtellt 1), ſo iſt das Verfahren zwar giltig, aber der Zu⸗ ſchlag kann nicht eher, als nach der Liquidation, erfolgen.
2214. Derjenige, welchem eine die Execution be⸗ gründende Urkunde abgetreten worden iſt, kann nicht eher um den gerichtlichen Verkauf nachſuchen, als bis die ihm geſchehene Abtretung dem Schuldner bekannt gemacht wor⸗ den iſt.(*)
2225. Das Verfahren kann ſowohl vermöge eines vorläͤufigen als Endurtheils, welch s, der Appellation ohn⸗ geachtet, einſtweilen vollſtreckt werden kann, Statt finden; der Zuſchlag aber kann nur nach einem in letzter Inſtanz ergangenen, oder rechtskräftig gewordenen Endurtheile er⸗ folgen.
Auf Urtheile, welche auf Nichterſcheinen(in contu- maciam) ergangen ſind, kann während der Oppoſitions⸗
2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß
giltig erklärt werden. 2217. Jedem auf gerichtlichen Verkauf unbeweglicher Güter abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbefehl vorhergehen, welcher auf Betreiben und Anſuchen des Gläu⸗ bigers dem Schuldner in Perſon oder an ſeinem Wohnſitze durch einen Huiſſier zugeſtellt wird.
Die Formen des Zahlungsbefehls und des den gericht⸗ lichen Verkauf betreffenden Varfahrens ſind in den Geſetzen über das gerichtliche Verfahren beſtimmt(0
einen noch nicht liquiden Gegenſtand. M. Beſteht die Schuld in nicht liquiden Sachen. 8. Beſteht die Schuld
in noch nicht berechneten Gegenſtänden. E. 29


