Jahrgang 
1
Seite
433
Einzelbild herunterladen

38 B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 453

1083. Eine nach der in dem vorſtehenden Artikel beſtimmten Form gemachte Schenkung iſt nur in dem Sinne unwiderruflich, daß der Geſchenkgeber über die in der Schenkung begriffenen Gegenſtände nicht mehr unter einem wohlthätigen Titel verfügen darf, auſſer über mäßige Summen, zur Vergeltung oder auf andere Art.

1084. Eine Schenkung durch Ehecontract kann zu⸗ gleich das gegenwärtige und zukünftige Vermögen, ganz oder zum Theile, begreifen(*), jedoch muß der Urkun⸗ de ein Verzeichniß der am Tage der Schenkung vorhan⸗ denen Schulden und Laſten des Geſchenkgebers beygefügt werden, in welchem Falle es dem Geſchenknehmer frey ſteht, nach dem Tode des Geſchenkgebers ſich an das gegen⸗ wärtige Vermögen zu halten, und auf die übrigen Güter deſſelben Verzicht zu leiſten.

1085. Iſt das in dem vorſtehenden Artikel erwähn⸗ te Verzeichniß der Urkunde, welche eine Schenkung des gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens enthält, nicht beygefügt worden, ſo muß der Geſchenknehmer die Schen⸗ kung entweder ganz annehmen, oder ganz ausſchlagen. Nimmt er ſie an, ſo kann er nur das am Todestage des Geſchenkgebers wirklich vorhandene Vermögen in An⸗ ſpruch nehmen, und iſt zur Zahlung aller Schulden und Laſten der Erbſchaft verbunden.

1086. Eine Schenkung durch Ehecontract zum Beſten der Ehegatten und der aus ihrer Ehe zu erwar⸗ tenden Kinder kann ferner unter der Bedingung gemacht werden, alle Schulden und Laſten der Erbſchaft des Ge⸗ ſchenkgebers ohne Unterſchied zu zahlen, ſo wie auch un⸗ ter andern Bedingungen, deren Erfüllung von der Will⸗ kühr des Schenkenden abhängt ³⁰0), wer auch der Ge⸗ ſchenkgeber ſeyn mag; der Beſchenkte iſt verbunden, dieſe Bedingungen zu erfüllen, wenn er nicht lieber auf die Schenkung Verzicht leiſten will. Hat der durch Ehecon⸗ tract Schenkende ſich die Befugniß vorbehalten, über ei⸗ ne in der Schenkung ſeines gegenwärtigen Vermögens begriffene Sache, oder über eine beſtimmte aus die⸗

(*) Vgl. Art. 943. 30) deren Erfullung von ſeinem Willen(dem des Schenk⸗ neymers) abhaͤngt. L.

Cod. N. 1 B. 28