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3s B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 451

hen, wenn ſich aus der Theilung oder aus einer Verfü⸗ gung, wodurch einem oder dem andern etwas zum Vor⸗ aus zugewendet iſt, ergibt, daß einer der Theilnehmer mehr begünſtiget iſt, als das Geſetz erlaubt.

1080. Das Kind, welches die von dem Ascenden⸗ ten gemachte Theilung aus einer der im vorhergehenden Artikel erwähnten Urſachen angreift, muß die Koſten der Abſchätzung vorſchießen, und dieſe, ſo wie die Ko⸗ ſten des Prezeſſes, fallen ihm definitiv zur Laſt, wenn ſeine Anſprüche ungegründet ſind.

Achtes Capitel.

Bon den in dem Ehecontracte den Ehegatten oder den aus der Ehe zu erwartenden Kindern ge⸗ machten Schenkungen.

1081. Jede Schenkung unter Lebenden, welche gegenwärtige Güter des Geſchenkgebers zum Gegenſtan⸗ de hat, wenn ſie gleich in einem Ehecontracte den Ehe⸗ gatten oder einem von ihnen gemacht wurde, iſt den allgemeinen Regeln unterworfen, welche für Schenkun⸗ gen unter Lebenden vorgeſchrieben ſind.

Sie kann nicht zum Vortheile künftiger Kinder Statt finden, ausgenommen in den oben im 6. Capitel dieſes Titels benannten Fällen.

1082. Die Eltern, die übrigen Ascendenten und die Seitenverwandten der Ehegatten, ja ſelbſt Fremde können in dem Ehecontract über das Vermögen, das ſie an ihrem Todestage hinterlaſſen werden, oder über einen Theil deſſelben, ſowohl zum Beſten der gedachten Ehegatten, als auch auf den Fall, daß der Geſchenkge⸗ ber den beſchenkten Ehegatten überleben würde, zum Beſten der aus dieſer Ehe zu erwartenden Kinder, ver⸗ fügen.

Von einer ſolchen Schenkung, wenn ſie gleich nur den Ehegatten oder einem von ihnen gem acht worden iſt, wird in dem ſo eben erwähnten Falle, wo der Geſchenk⸗ geber dieſelben überlebt, immer vermuthet, daß ſie zum Beſten der aus dieſer Ehe zu erwartenden Kinder und Descendenten gemacht worden ſeye.