Jahrgang 
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38 B. r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 429

ſchreibung ertheilt ſind, und überhaupt, wenn er nicht allen erforderlichen Fleiß angewender hat, damit die auf⸗ erlegte Reſtitution gehörig und treulich vollzogen werde.

1074. Iſt der Beſchwerte minderjährig, ſo kann er, ſelbſt wenn ſein Vormund zahlungsunfähig ſeyn ſoll⸗ te, gegen die unterlaſſene Beobachtung der ihm in den Artikeln des gegenwärtigen Capitels ertheilten Vorſchrif⸗ ten, nie Wiedereinſetzung in den vorigen Stand erhalten.

Siebentes Capitel. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Murter oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorgenommen werden.

1075. Eltern und andere Ascendenten können ihr Vermögen unter ihre Kinder und Descendenten theilen und denſelben ihre Erbtheile anweiſen.

1076. Dieſe Theilungen können unter Lebenden oder durch letztwillige Verordnungen unter Beobachtung der nämlichen Formalitäten, Bedingungen und Regeln geſchehen, die für Schenkungen unter Lebenden und Te⸗ ſtamente vorgeſchrieben ſind.

Theilungen, welche unter Lebenden geſchehen, kön⸗ nen nur das gegenwärtige Vermögen zum Gegenſtande haben.

1077. Iſt nicht das ganze Vermögen, das ein As⸗ cendent an ſeinem Todestage hinterläßt, in der Theilung begriffen, ſo wird der darin nicht begriffene Theil des Vermögens nach Vorſchrift der Geſetze getheilt.

1078. Iſt die Theilung nicht unter alle Kinder, welche zur Zeit des Abſterbens am Leben ſind, und die Descendenten der früher verſtorbenen Kinder geſchehen, ſo iſt die ganze Theilung ungiltig, und ſowohl die Kin⸗ der oder Descendenten, die darin keinen Antheil erhal⸗ ten haben, als auch ſelbſt diejenigen, unter welche die Theilung geſchehen iſt, können eine neue Theilung in geſetzlicher Form verlangen.

1079. Die von einem Ascendenten gemachte Thei⸗ lung kann wegen einer Verletzung, welche ein Viertel überſteigt, angefochten werden; dieß kann auch geſche