3s B. 2r T. Von Schenkungen u. Teſtamenten. 4²⁵
ſie in Natur aufbewahrt werden ſollen, in der Verordnung begriffen ſind, werden in dem Zuſtande herausgegeben, in welchem ſie ſich zur Zeit der Reſtitution befinden.
106 4. Das zum Ackerbau dienende Vieh und Geräthe iſt für Zubehör der unter Lebenden oder durch Teſtament geſchenkten Grundſtücke zu achten, und der Beſchwerte iſt nur verbunden, es abſchätzen zu laſ⸗ ſen, um bey der Reſtitution ſeinen Werth zu vergü⸗ ten. 25)
1065. Binnen einer Friſt von ſechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, da das Inventartum geſchloſſen worden iſt, muß der Beſchwerte die vorhandene Baar⸗ ſchaft, die aus dem Verkaufe der Mobiliargegenſtände gelößten Gelder und was an Activforderungen eingegan⸗ gen iſt, verzinßlich anlegen⸗
Dieſe Friſt kann den Umſtänden nach verlängert werden.
1066. Auch iſt der Beſchwerte verbunden, dieje⸗ nigen Gelder, welche(ſpäterhin) aus beygetriebenen Activforderungen und durch erfolgte Ablöſung der Ren⸗ ten eingegangen ſind, verzinßlich anzulegen, und zwar längſtens binnen drey Monaten nach dem Empfang der⸗ ſelben.
1067. Dieſe Anlegung geſchieht nach Vorſchrift des Geſchenkgebers oder Teſtators, wenn er die Art der Gegenſtände, in welchen die Anlegung geſchehen ſoll, ſelbſt beſtimmt hat ²7); wo nicht, ſo kann ſie nur durch An⸗ kauf von Immobilien, oder gegen hinlängliche Sicher⸗ heit durch Hypotheken auf Immobilien geſchehen. 2⁸)
1068. Die in den vorſtehenden Artikeln vorgeſchrie⸗ bene Anlegung ſoll in Gegenwart und auf Antrag des zur Vollziehung ernannten Vormundes geſchehen.
Papiere beſtimmt hat, auf welche ſein Vermoͤgen an⸗ gelegt werden ſoll. E.
28) darf ſie nur darin beſtehen, daß Immobilien oder Hypotheken auf Immobilien damit erworben werden. D. u. M. ſo kann ſie nicht anderſt als in Immoͤbeln oder mit Privilegien auf Immoͤbel geſchehen koͤnnen. L. ſo kann es nur zu unbeweglichen Gütern verwandt, oder auf unbewegliche Guͤter mit Vorzugsrecht angelegt wer⸗ den. 8. ſo kann es auf unbewegliche Guͤter verwandt, oder auf unbewegliche Guͤter als privilegirte Forderung ausgeliehen werden. E.


