Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
651
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Von der Verjährung. 651

Die Gerichtsboten ſind zwey Jahre nach Voll⸗ ziehung des Auftrags, oder der Signification der Acten, welche ſie übernommen hatten, eben⸗ falls davon entladen.

2277. Die verfallenen ewigen⸗oder Leib⸗Ren⸗ ten;(1)

Die rückſtändigen Alimente;

Die Mieth⸗ und Pacht⸗Zinſe der Häuſer und Feldgüter;

Die Zinſe von geliehenen Summen, und überhaupt alles, was jahrsweiſe, oder in noch kürzern periodiſchen Terminen zahlbar iſt;

Verjähren ſich in fünf Jahren.

2278. Die Verjährungen, von denen in den Artikeln des gegenwärtigen Abſchnitts die Rede iſt, laufen gegen die Minderjährigen und gegen die Interdicirten, die ihren Regreß gegen ihre Vormünder haben.

2279. Bey den Mobilien gilt der Beſitz als Urkunde.

Jedoch kann derjenige, welcher eine Sache verloren hat, oder welchem eine Sache geſtoh⸗ len worden iſt, ſie während drey Jahren, vom Tage des Verlierens, oder des Diebſtahls an, gegen denjenigen vindiciren, in deſſen Händen er ſie findet, welcher letztere ſeinen Regreß ge⸗ gen den, von welchem er ſie hat, zu nehmen be⸗ fugt iſt

2280. Wenn der wirkliche Beſitzer der geſteh⸗

( S. den i91oten Artikel.