650 3. Buch. 20. Titel. 5. Kapitel.
Verjährt ſich in einem Jabre.
2273. Die Klage der Sachwalter auf Zah⸗,
lung ihrer Koſten und Gebühren, verjährt ſich in zwey Jahren von der Entſcheidang der Pre⸗ zeſſe, oder von der Vermittlung der Porteyen, oder von der Widerrufung beſagter Sachwalt: an zu rechnen. In Anſehung der noch nicht beendigten Sachen, können ſie ihre Auslagen und Gebühren von nicht mehr als fünf Jahren her einklagen.
2274. In den obigen Fällen hat die Verjäh⸗ rung Statt, wenn gleich die Lieferungen, Dien⸗ ſte und Arbeiten fortgeſetzt worden ſind.
Sie läuft bis eine Abrechnung, eine Hand⸗ ſchrift, oder Schuld-Verſchreibung, oder eine nicht wieder erloſchene Ladung vor Gericht Statt gehabt.
2275. Dem ungeachtet können die, welchen die Verjährungen opponirt werden, denen, welche ſie opponiren, den Eid über die Frage zuſchieben, ob die Sache wirklich bezahlt wor⸗ den iſt.
Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder den Vormündern dieſer letztern, wenn ſie min⸗ derjährig ſind, zugeſchoben werden, um zu er⸗ klären, ob ſie nicht wiſſen, daß die Schuld noch nicht getilgt iſt.
2276. Die Richter und Sachwalter ſind, fünf Jahre nach Entſcheidung der Prozeſſe, von den Schriften entladen.


