Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
398
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398 3. Buch. Z. Titel. 2. Kapitel

1410. Die Gemeinſchaft trägt die Mobiliar⸗ Schulden, welche die Ehefrau vor der Heirath gemacht hat, nur in ſofern ſte ſich auf eine Ur⸗ kunde ſtützen, die entweder vor der Heirath in authentiſcher Form abgefaßt worden, oder die von dem nämlichen Zeitpunkte an, ein gewiſſes Datum(1) erhalten hat, es ſey durch die Re⸗ giſtrirung, oder durch das Abſterben einer, oder mebrerer Perſonen, welche die Urkunde unter⸗ zeichnet haben.

Der Gläubiger der Frau kann, vermöge einer Urkunde, welche vor der Heirath kein gewiſſes Datum erhalten hat, ſeine Bezahlung gegen ſie nur auf das bloße Eigenthum der ihr perſön⸗ lich zugehörigen unbeweglichen Güter gerichtlich betreiben.

Der Ehemann, welcher bebauptet, eine Schuld von dieſer Art für ſeine Frau bezahlt zu haben, kann weder von ihr, noch von ihren Erben Ver⸗ gütung dafür fordern.

1411. Die Schulden bloßer Mobiliar⸗Ver⸗ laſſenſchaften, die während der Ehe einem der Gatten zugefallen ſind, werden ganz von der Ge⸗ meinſchaft getragen.

1412. Die Schulden einer bloßen Immobi⸗ liar-Verlaſſenſchaft, die während der Ehe einem ader dem andern Gatten zufällt, werden nicht von der Gemeinſchaft getragen; den Gläubigern bleibt jedoch das Recht unbenommen, ihre Be⸗

(1) S. den 132sſten Artikel.