Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
396
Einzelbild herunterladen

396 3. Buch. 5. Titel 2. Kapitel.

1408. Der während der Ehe ſteigerungsweiſe, oder auf andere Art erworbene Theil eines un⸗ beweglichen Gutes, wovon einem der Ehe⸗Gat⸗ ten das unvertheilte Eigenthum mit Andern zu⸗ ſtand, gehört nicht zur Errungenſchaft;(*) mit Vorbehalt jedoch, daß die Gemeinſchaft für die Summe entſchädiget werde, welche ſie zu dieſer Erwerbung hergegeben hat.

Kauft oder erſteigert der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen, ganz oder zum Theil, ein unbewegliches Gut, wovon der Ehefrau das unvertheilte Eigenthum mit Andern zuſteht, ſo hat dieſe, nach Auflöſung der Güter⸗Gemein⸗ ſchaft, die Wahl, entweder ſolches Gut der Gemeinſchaft zu überlaſſen, welche alsdann der Ehefrau den Theil des Kauf⸗Preiſes ſchuldig wird, der ihr gehört, oder das Gut an ſich zu ziehen, und der Gemeinſchaft den Kauf⸗Schil⸗ ling des Ganzen zu erſtatten.

) Im Franzoͤſiſchen Originale wird hier das Wort conquéèt gebraucht; dieß bedeutet ein liegendes Gut, welches waͤhrend der Ehe weder titulo donationis noch successionis erworben worden. Ehemals machte das in Frankreich uͤbliche Gewohnheits⸗Recht(droit eoùtumier) einen wirklichen Unterſchied zwiſchen biens propres, acquèts und conquèts, welcher aber durch das Geſetz vom 17ten Nivoſe 2, und den 732ſten Artikel des gegenwaͤrtigen Coder aufgehoben wor⸗ den iſt.