Teil eines Werkes 
Zweyte Abtheilung (1808)
Entstehung
Seite
388
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38⁸ 3. Buch. 7. Titel. 1. Kaplitel.

Gatten, durch die Titel von der v äterlichen Gewalt und von der Minderjährigkeit, der Vormundſchaft und der Emanci⸗ pation beygelegt ſind, noch irgend einer im gegenwärtigen Geſetzbuch vorkommenden Verfü⸗ gung, die ein Verbot enthält.

1389. Sie können keine Verabredung treffen, oder Verzichtleiſtung thun, die zur Abſicht hätte/ die geſetzliche Ordnung der Erbfolge abzuän⸗ dern, es ſey in Rückſicht auf ſich ſelbſt, bey der Erbſchaft ihrer Kinder und Nachkommen, oder in Anſehung ihrer Kinder unter einander, unbe⸗ ſchadet jedoch der Schenkungen zwiſchen Leben⸗ den,(1) oder der Vermächtniſſe, welche in den durch gegenwärtiges Geſetzbuch beſtimmten For⸗ men und Zällen ſtatt finden können.

1390. Die Ehe⸗Gatten können nicht mehr im Allgemeinen verabreden, daß irgend ein Gewohn⸗ heits⸗Recht, Geſetz oder Local⸗Statut, der⸗ gleichen vormals in irgend einem Theile des fran⸗ zöſiſchen Gebiets befolgt wurden, und die durch gegenwärtiges Geſetzbuch widerrufen ſind, ihrer ehelichen Geſellſchaft zur Regel dienen ſolle.

139 1. Sie können jedoch überhaupt declari⸗ ren, daß ihre Abſicht ſey, ſich in ihrer Ehe den Regeln der Güter⸗Gemeinſchaft, oder den Regeln des Brautſchatz⸗Syſtems zu unterwerfen.

() S. den 1096ſten Artikel.