Bon den Contracten ꝛe. 361
wenn ſolche mit Genehmigung und Beyſtand der jenigen Perſonen eingegangen worden ſind, deren Einwilligung zur Giltigkeit der Heirath erfor⸗ dert wird.(1)
1310. Gegen die Verbindlichkeiten die aus ſeinem Vergehen oder Quaſi⸗Vergehen(2) ent⸗ ſpringen, kann er nicht in den vorigen Stand geſetzt werden.
1311. Gegen eine BVerbindlichkeit die er wäh⸗ rend der Minderjährigkeit eingegangen, und nach crreichter Volljährigkeit genehmigt hat, kann er nicht einkommen, dieſe Berbindlichkeit mag der Form nach ungiltig, oder bloß der Einſetzung in den vorigen Stand unterworfen ſeyn.(3)
1312.Wird den Minderjährigen, den Interdi⸗ cirten, oder den verheiratheten Frauensperſonen als ſolchen, die Einſetzung in den vorigen Stand gegen ihre Verbindlichkeiten geſtattet, ſo kann man von ihnen die Erſtattung desjenigen, was während der Minderjährigkeit, der Interdiction oder der Ehe, in Gefolg dieſer Verbindlichkeiten bezahlt worden wäre, nicht zurückfordern, es ſeye denn man beweiſe, daß ihnen die Zahlung genützt babe.(4)
1313. Die volljährigen Perſonen werden wegen Verletzung nur in den durch das gegenwärtige Ge⸗
(1) S. den 13098ſten Artikel.
(2) S. den 1382ſten und 1383ſten Artikel.
(3) S. den 342, 1338§. a. und 16635itn Artikel⸗ (O S. den 1241ſten Artikel.


