360 3. Buch. 3. Titel. 3. Kapitel.
den; und in Anſehung der Acte der Minderjäh⸗ rigen, vom Tage ihrer Volljährigkeit an.
130,35. Die bloße Berletzung giebt zu Gunſten des nicht emaneipirten Minderjährigen, zur Auf⸗ löſung aller Gattungen von Verträgen Anlaß, und zu Gunſten des emancipirten Minderjähri⸗ gen zur Auflöſung aller Berträge, welche die Schranken ſeiner Fähigkeit, ſo wie ſie im Titel von der Minderjährigkeit, der Bor⸗ mundſchaft und Emancipation, be⸗ ſtimmt ſind, überſchreiten.
1306. Der Minderjährige kann nicht wegen einer Verletzung in den vorigen Stand geſetzt werden, die bloß aus einer zufälligen und un⸗ vorhergeſebenen Begebenheit entſpringt.
1307. Die bloße Declaration des Minderjäh⸗ rigen, daß er volllährig ſeye, hindert die Ein⸗ ſetzung in den vorigen Seand nicht.(1)
13⁰8. Der Minderjährige, welcher ein Han⸗ delsmann, Wechsler, oder Handwerker iſt, kann nicht gegen die Verbindlichkeit, die er in Betreff ſeines Handels, oder ſeines Gewerbes übernom⸗ men hat, in den vorigen Stand geſetzt werden.(2)
1300.Der Minderjährige kann nicht gegen die in ſeinem Ehe⸗Vertrag enthaltenen Verbindlich⸗ keiten in den vorigen Stand geſetzt werden,
⸗I) Das I. 223. C. si minor se majorem dixerit unb 1. 32 fl. de minor, enthaltem eine entgegengeſctzte Vaerfuͤgung.
f2) S. den 2ten und éten Artikel des Handels⸗Geſetzbucht.


