Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
27
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Von den Acten des Civilſtandes. 27

dienſt⸗Schreiberey hinterlegt werden, deren Borgeſetzter eine von ihm unterzeichnete Aus⸗ fertigung des Sterb⸗Aets an den Beamten des Civilſtandes des Wohnſitzes der verſtorbenen Perſon ſendet.

Dieſe Ausfertigung iſt ſogleich in die Regi⸗ ſter einzutragen.

Fänftes Kapite⸗ BVon den Acten des Civilſtandes; welche Militär⸗Perſonen außer⸗ halb dem Gebiete des Reichs be⸗ treffen.

88. Die außerhalb dem Gebiete des Reichs gemachten Civil⸗Acten, welche Militär⸗ oder andere im Gefolge der Armeen angeſtellte Per⸗ ſonen betreffen, werden in den durch die vor⸗ hergehenden Artikel vergeſchriebenen Formen verfaßt, mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen.

89. Der Quartiermeiſter eines jeden Corps, das aus einem oder mhereren Bataihonen oder Schwadronen beſteht; und der commandirende Kapitän bey den andern Corps, verſehen die Stellen der Beamten des Civilſtandes. Der bey der Armee oder dem Truppen⸗Corps ange⸗ ſtellte Muſterungs⸗Inſpector verſießt die näm⸗ liche Stelle in Anſehung der Offiziere ohne Truppen und der übrigen bey der Armee an⸗ geſtellten Perſonen.

90. Bey jedem Truppen⸗Corps ſoll ein Re⸗ giſter gehalten werden für die Acten des Cwil⸗