Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
26
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26 1. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel.

welcher ſich, wie der Loſte Artikel, beſagt, dahin begiebt und den Sterb⸗Akt verfaßt.

8.5. In allen Fällen eines gewaltſamen To⸗ des, oder eines Sterbefalls in Gefängniſſen und Zuchthäuſern, oder einer Hinrichtung, ſoll auf den Regiſtern nichts von dieſen Umſtänden ge⸗ meldet, ſondern die Sterb⸗Acten ſollen bloß nach der im 7oſten Artikel vorgeſchriebenen Form abgefaßt werden.

86. Bey Todesfällen auf einer See⸗Reiſe ſoll der Act in den erſten vier und zwanzig Stunden in Gegenwart zweyer unter den Offizieren des Schiffs, oder in deren Ermanglung, unter der Schiffsmannſchaft genommenen Zeugen, verfaßt werden. Dieſes geſchieht auf den kaiſerlichen Schiffen durch den Verwaltungs⸗Offizier des Seedienſtes; und auf den Schiffen der Kaufleute und Rheder, durch den Kapitän, Herrn oder Patron des Schiffes.

Der Sterb⸗Aet ſoll am Ende der Equipage⸗ Liſte eingeſchrieben werden.

87. Im erſten Hafen in welchen das Schiff einläuft, um auszuruhen oder aus jeder an dern Urſache, außer um abzutackeln, ſollen die Verwaltungs⸗Offiziere des Seedienſtes, der Kapitän, Schiffsmeiſter oder Patron, welche die Sterb⸗Aete errichtet haben, zwey Ausferti⸗ gungen davon nach Vorſchrift des boſten Ar⸗ tikels, hinterlegen.

Bey Ankunft des Schiffes im Hafen, wo es abtackelt, muß die Equipage⸗Liſte auf der Set⸗