Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
24
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24 1. Buch. 2. Titel. 4. Kapitel.

verſtorbenen Perſon; Vornamen und Namen des Gatten, im Fal ſie verheirathet oder verwittwet war; Vornamen, Namen, Alter, Profeſſion und Wohnſitze der Declaranten, und wenn es Berwandte ſind, den Grad ihrer Berwandtſchaft.

Der nämliche Act ſoll ferner, ſo weit man es wiſſen kann, die Vornamen, Namen, Pro⸗ feſſion und Wohnſitze der Eltern des Verſtor⸗ benen und ſeinen Geburts-Ort enthalten.

80. Die Sterbfälle in Militär⸗und Bürger⸗ Spitälern oder in andern öffentlichen Häuſern, ſoleen die Obern, Directoren, Verwalter und Hausherren, in den nächſten vier⸗ und zwanzig Stundendem Beamten des Zivilſtandes an⸗ zeigen. Dieſer muß, um ſich des Sterbfalles zu verſichern, ſich dahin verfuͤgen, und, nech Bor⸗ ſchrift des vorhergehenden Artikels, einen Act über die ihm gemachten Declarationen und von ihm eingezogenen Erkundigungen, errichten.

Es ‚ſollen überdieß in den beſagten Spitä⸗ lern und Häuſern Regiſter gehalten werden, wor⸗ auf dieſe. Declarationen und Erkundigungen einzuſchreiben ſind⸗

Der Beamte des Civilſtandes ſoll den Sterb⸗ Act dem Ciyvil⸗Beamten des letzten Wohnorts der verſtorbenen Perſon zuſchicken, damit die⸗ ſer ihn auf die Regiſter einſchreibe⸗

81. Sind Zeichen und Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes vorhenden, oder andere Um ſtände, welche ſolchen vermuthen laſſen, ſo kann die Beerdigung erſt vorgenommen werden, nachdem