Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
23
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Von den Acten des Civilſtandes. 23

3) Die Declaration der Contrahenten ſich verheirathen zu wollen, und den Ausſpruch ihrer Berheirathung durch den Beamten des Civilſtandes:

9) Vornamen, Namen, Alter, Profeſſionen und Wohnſitze der Zeugen und ihrer Declara⸗ tion ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwägert ſind, von welcher Seite und in welchem Grade.

Viertes Kapitel. Bon den Sterb⸗Acten⸗

Keine Beerdigung darf ohne eine vom Be⸗ amten des Civilſtandes, auf ungeſtempelt Pa⸗ pier und unentgeldlich ausgeſtellte Autoriſation ſtatt haben. Außer in den durch die Polizey⸗ BVerordnungen beſtimmten Fällen, kann er die⸗ ſe Autoriſation erſt vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden ertheilen, und nachdem er ſich zu der verſtorbenen Perſon verfügt hat, um ſich ihres Todes zu verſichern.

78) Der Sterbact wird durch den Beamten des Civilſtandes, auf die Declaration zweyer Zeugen verfaßt. Dieſe Zeugen ſollen wo mög⸗ lich, die zwey nächſten Verwandten oder Nach⸗ barn ſeyn, oder auch, wenn Jemand außer⸗ halb ſeines Wohnſitzes geſtorben iſt, die Per⸗ ſon, bey welcher er verſtorben iſt, und ein Verwandter oder ein Anderer.

79. Der Sterb⸗Aet ſoll enthalten; Vornamen, Namen, Alter, Profeſſion und Wohnſitz der