Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
Seite
21
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Von den Acten des Civilſtandes⸗ 21

man ſie kennt; über den Ort und wo möglich den Zeitpunkt ſeiner Geburt, und endlich über die Urſachen, warum der Actt ſelbſt nicht bey⸗ gebracht werden kann. Die Zeugen unterſchrei⸗ ben den Notorietäts⸗Act mit dem Friedensrich⸗ ter. Iſt einer oder der andere von ihnen außer Stand zu ſchreiben, oder des Schreibens un⸗ kundig, ſo muß Meldung davon geſchehen. 72. Der Rotorietäts⸗Act iſt dem Gericht erſter Inſtanz vorzulegen, zu welchem der Ort ge⸗ hört, wo die Heurath celebrirt werden ſoll. Das Gericht, mit Zuziehung des kaiſerlichen Procu⸗ rators, ertheilt oder verſagt dem Notortetäts⸗ Act ſeine Beſtätigung, je nachdem es die Decla⸗ ration der Zeugen und die Urſachen warum der Geburtsact nicht beygebracht werden kann, zu⸗ länglich oder unzulänglich findet. 73⸗Der authentiſche Act der Einwilligung von Seiten der Eltern oder Groß⸗Eltern, oder, in deren Ermanglung, von Seiten der Familte, ſoll die Bornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnſitz des Verlobten ſowohl, als der⸗ jenigen Perſonen enthalten, die an dem Act Theil genommen baben, bey dieſen letztern iſt noch der Grad ihrer Berwandſchaft anzugeben⸗ 74. Die Heirath ſoll in der Gemeinde cele⸗ brirt werden, wo eines der Verlobten ſeinen Wohnſitz hat. Dieſer Wohnſitz beſtimmt ſich, in Anſehung der Heirath, durch einen ſechs⸗ monatlichen ununterbrochenen Aufenthalt in der nämlichen Gemeinde.