20 1. Buch. 2. Titel. 3. Kapitel.
ſummariſch einzurücken und am Rande die Ur⸗ theile oder Aecten zu notiren, wodurch ſie etwa wieder aufgehohen worden, und wovon man ihm eine Ausfertigung zugeſtellt haben wird.
68. Im Fall einer Oppoſition kann der Beam⸗ te des Civilſtandes die Heirath nicht celebriren, bevor man ihm den Aufhebungs⸗Act zugeſtellt hat; bey Strafe einer Geldbuße von drey hun⸗ dert Franken und alles Schaden⸗ und Intereſ⸗ ſen⸗Erſatzes.
69. Iſt keine Oppoſition vorhanden, ſo wird im Heiraths⸗Act Meldung davon gethan; ſollten übrigens die Berkuͤndigungen in mehrern Ge⸗ meinden geſchehen ſeyn, ſo müſſen die Parteyen einen von den Beamten des Civilſtandes jeder Gemeinde beſonders ausgeſtellten Schein bey⸗ bringen, woraus erhellet, daß keine Oppoſi⸗ tion vorhanden iſt.
70. Die Verlobten müſſen dem Beamten des Civilſtandes ihre Geburtsſcheine einhändigen⸗ Sollte es einem von ihnen unmöglich ſeyn ſich den ſeinigen zu verſchaffen, ſo kann er ihn durch einen, Notorietäts⸗Act erſetzen, der von dem Friedensrichter des Geburtsorts oder des Bohn⸗ ſitzes ausgeſtellt ſeyn muß.
71. Der Notorietäts⸗Aet muß eine von ſieben Zeugen, männlichen oder weiblichen Geſchlechts, Berwandten oder nicht Verwandten, geſchehene Declaration enthalten, über die Vornamen, den Namen, die Profeſſion und den Wohnort ſo⸗ wohl des Verlobten, als ſeiner Eltern, wenn


