Teil eines Werkes 
[Erste Abtheilung] (1808)
Entstehung
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Genuß u. Beraubung der Civil⸗Rechte. 3

15. Ein Franzoſe kann wegen Verbindlichkei⸗ ten, die er im Auslande, ſogar mit einem Aus⸗ länder eingegangen hat, vor ein franzöſiſches Gericht gezogen werden.

16. In allen andern als Handels⸗Sachen iſt der Ausländer, der als Kläger auftritt, ge⸗ balten für die Zahlung der aus dem Prozeß entſpringenden Koſten, Schaden und Intereſſen Bürgſchaft zu leiſten, wenn er anders nicht in Frankreich unbewegliche Güter von hinreichen⸗ dem Werthe beſitzt, um die Zahlung zu ver⸗ ſichern.(1) 1

Zweytes Kapitel⸗ Von der Beraubung der Civil⸗Rechte. Erſter Abſchnitt.

Von der Beraubung der Civil⸗ Rechte durch den Berluſt der Qualität eines Franzoſen.

17. Die Qualität eines Franzoſen verliert man: 1) durch die im Ausland erworbene Na⸗

hafte Fremde ſich befindet, wenn triftige Grunde ob⸗ wallen, auf Anſuchen des franzoͤſiſchen Gläubigers, die proviſoriſche Verhaftung des Fremden verordnen.

Die proviſoriſche Verhaftung findet nicht ſtatt oder hoͤrt auf, wenn der Fremde beweißt, daß er auf franzöſiſchem Boden eine Handlungs⸗Niederlaſſung oder unbewegliche Guͤter, von hinreichendem Werihe, beſitzt, um die Bezahlung der Schuld zu ſichern, oder wenn er einen in Frankreich wohnhaften und zahlfaͤhi⸗ gen Burgen feellt.

(1) Sich. Art. 166 u, 167 im Codex des Civil⸗Prozeſſes.