I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 21
ſchen Agenten, oder von den Conſuln, den franzöſiſchen Ge⸗ ſetzen gemäß, aufgenommen worden ſind.
49. So oft es nöthig ſeyn wird, am Rande eines ſchon eingetragenen Actes eines andern, der ſich auf den Civil— Stand bezieht, zu erwähnen, ſoll dieſes auf Anſuchen der Intereſſenten, durch den Beamten des Civil-Standes auf den
Art. 1. Zufolge der Geſetze... ſollen die te zßfentlichen Be⸗ amten des Civil⸗Standes auch künftig erheben,
Für jede Ausfertigung eines Geburts⸗Sterhe- und Verkün⸗
digungs⸗Actes der Heirath..... Fr. 30 C. Nebſidem für Stempel⸗Gebuͤhr und das Zehntel mehr für die Kriegstaxre....... 83 1 13 Für die Ausfertigungen der Heitacht⸗ Abotüun⸗ und Eheſcheidungs⸗Acte... 60 Nebſtdem fuͤr Stempel⸗ Gebühr und Kriegztate. 33 1 43
2. In den Städten von 50,000 Seelen und darüber, für jede Ausfertigung der Geburts⸗Sterbe⸗ und Verkuͤu⸗
digungs⸗Acte der Heirath..—.. 58 Nebſtdem fuͤr Stempelgebühr und Srtegagare. 33 12 333 Fuͤr die Ausfertigungen der Heirauh Adowtions ⸗ und Eheſcheidungs⸗Acte.... 1 Nebſtdem für Ctempalsebühr und Lriegzta⸗. 33 1 83
3.(Dieſer Artikel beſtimmt die Taxen für Paris).
4. Es iſt unter der auf die Erpreſſung(Concuſſion) geſetzten Strafe verbothen, andere Taxen und Gebuͤhren zu fordern.
Für die Verfertigung gedachter Aecte und die Eintragung der⸗ ſelben in die Regiſter iſt nichts zu entrichten.
5. Gegenwärtiges Decret ſoll beſtaͤndig mit großer Schrift in allen Büreaux und Orten, wo Erklaͤrungen über den Civil⸗
Stand gemacht werden, ſo wie auf allen Depots der Regiſter ange⸗ heftet ſeyn.


