Druckschrift 
Gesetzbuch Napoleons / nach dem officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen

4 Praͤliminar⸗Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen e.

3. Die Polizey⸗ und Sicherheits-Geſetze verpflichten einen jeden, der auf dem Gebiethe wohnt.

Die Rechte in Betreff der Immobilien, auch jene nicht ausgenommen, welche Auslaͤnder beſitzen, richten ſich nach dem franzöſiſchen Geſetze.

Die Geſetze, welche den(rechtlichen) Zuſtand und die (Rechts) Fähigkeit der Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn ſie gleich in fremden Ländern ſich aufhalten⸗

4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Ge⸗ ſetz den vorgetragenen Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann als der verſagten Juſtitz ſchuldig gerichtlich verfolgt werden.*)

welche mit deren Vollziehung beauftragt ſind, und die Ueberſen⸗ dung gemacht oder befohlen haben.

Siehe den Regieruugs⸗Beſchluß vom 27. Thermidor 11. J.(13. Auguſt 1803) uͤber die Entfernung der Hauptorte der De⸗ partemente von Paris, Geſetzbuͤlletin N. 12.

*) N. III. Geſetz vom 16. Sept. 1807, welches den Fall beſtimmt/ wo zwey Ausſpruche des Caſſations⸗Hofes die Auslegung eines Ge⸗ ſetzes nach ſich ziehen koͤnnen.

Art. 1. Die Auslegung eines Geſetzes hat dann Statt, wenn der Caſſations⸗Hof zwey in letzter Inſtanz erlaſſene Ausſpruͤche oder Urtheile für nichtig erklaͤrt, welche in derſelben Streitſache, unter denſelben Parteyen ergangen ſind, und wegen derſelben Gründe angefochten wurden.

2. Dieſe Auslegung geſchieht in der Form der Regierungs⸗ Verordnungen.

3. Sie kann von dem Caſſations⸗Hofe vor Erlaſſung des zwey⸗ ten Ausſpruches verlangt werden.

4. Wird ſie nicht verlangt, ſo kann der Caſſations⸗Hof nur bey vereinigten Seetionen und unter dem Vorſitze des Groß⸗Richters den zweyten Ausſpruch ergehen laſſen.

5. In dem durch den vorhergehenden Artikel vorgeſehenen Falle, muß die Auslegung von Rechts wegen geſchehen, wenn der dritte Aus ſpruch angefochten wird, und es wird zur Auslegung, in der im 2. Artikel vorgeſchriebenen Form, geſchritten.