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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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1. Th B. 1. it. Von der Gůtißflegung. 19

ſerlichen Anwalds, ohne daß eine Vorladung der Par⸗ theyen erfoderlich waͤte, vie eWlehtuni in Jn entſchieden(2) 1 K

Zweytes Buch⸗ Von den Untergerichten.

Fortſebung des Decrets vom 14. Aprll1306,)

Erſer Titel. Son 5 eutenfteeMvo 163

48. Keine Hauptklage unter Partheyen, welche die Fä⸗ higkeit haben, ſich zu vergleichen, ſoll, wenn ſie über Sachen, welche den Gegenſtand eines Vergleichs außnache koͤnnen, bey der Inſtanz angebracht wird, biym GSerichte erſter Inſtanz angenommen werden, dafern nicht vbthet der Be⸗ klagte zur vorlaufigen Pflegung der Güte vor den Frie⸗ densrichter vorgeladen worden iſt, oder ſich die Partheyen deshalb freywillig vor demſelben geſtellt haben.(*

49, Die Nochtbenbigleit der botläufgen tieft⸗ gung tritt nicht ein! beh Flaägen, 53) wiche der Staat, bie Stuitt- guͤter, Gemeinheiten, offeutliche Anſtalten, Minberfährige, Interdicirte und init vacanterErbſchaften Pat⸗ B

) Geſez 8. u. r. Det. 1795 zu m aut. s*

(2) Geſetz vom 15. u. mzuſt. 1790. über die Gerichts⸗ oerfaſſun 16