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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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Ich habe hierbey vorzuglich den Rechtsgelehrten im nordlichen Deutſchland verſtaͤndlich zu werden ge⸗ ſucht, und ich muß diejenigen Herren Kunſtrichter, denen bloß die Gerichtsſprache des mittäglichen Deutſch⸗ lands, oder wohl gar nur der deutſchfranzoͤſiſche Ge⸗ ſchaͤftsſtyl des linken Rheinufers gelaͤufig iſt, bitten, auf dieſen Umſtand Ruͤckſicht zu nehmen, und nicht einſeitig bloß ihren⸗ Sprachgebrauch zu beruͤckſichti⸗ gen. Um daher Mißverſtändniſſen vorzubeugen, muß ich mich uͤber den Sinn und Gebrauch verſchiedener Ausdrücke erkläten und rechtfertigen. N SMAete kann unmoglich durch Aet oder Acte uͤber⸗ ſetzt werden, wenn jeder* wiſſen K was dar⸗ unter verſtanden werde.

Da, wo es irgend eine Schrift welche jeßt oder kuͤnftig erwas bewieſen werden ſoll, habe ich es Urkunde*), auch wohl, nach Maaßgabe des Zuſummenhungs, Schein uͤberſetzt, wie bey Acte

de naissance Geburtsſchein. Sehr oft heißt aber, wie bekannt, Acte auch ſoviel, als eine Hand⸗ lung, befonders eine ſolenne oder gerichtliche.

Acte d'avoue à avous. Ueber dieſes Wort habe ich beym r45. Art. in der Anmerkung S. So. bereits meine Gedanken geſagt. Ich muß, bey

Wen ſehe was unter; uͤber aus⸗ gedehnten Gebrauch dieſes Wortes geſagt hat, und in Hom⸗ mels deutſcheim Fiaius das antibarbariſche Wortverzeichniß unter: instrumentum. a