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Napoleons I. Kaisers von Frankreich, Königs von Italien und Beschützers des Rheinbundes Civilgerichtsordnung des Französischen Reichs / Nach der neusten officiellen Ausgabe verdeutscht ; und, nebst den von dem Französichen Rechtsgelehrten Herrn Dufour jedem Artikel beygefügten Parallelstellen des ältern Französischen und Römischen Rechts, auch seinen eigenen Bemerkungen ; herausgegeben von Christian Daniel Erhard
Entstehung
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XXIV
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xKIv Einleitung.

müſſen, entweder jever Sachwalter die ſeiner Seies eiugereichten Schrifien in der Eppdition der Stauh behötde Lau Pant) Nintbicht odehowie gweren 4 ſammen von ber Berichtsſcheeberh dichin abgegeben werden koͤnnen; daß ferner, wenu, evſtein Falls, einer der Sachwalter ſeine Schriften dem kaiſerlichen An⸗ walde einzureichen unterläßt) der Gegentheil ihn durch einsn Sagz den er ihm vom Getichtsboten zufertigen taßt, dozu auffobert; und daß, wenn ſodann die Eii⸗ gabe bennoch unterbleibt, der kaiſerliche Anwald ſei⸗ nen Vortrag nur nach Maaßgabe der von Einem Theile eingereichten Schriften vorbereitet u. ſ. w. Und doch iſt vieß Alles, wie Herr Lepage in ſeinem nou⸗ veau style de ja Proedure civile S. 77. bezeuge anerkannter Gerichtsbrauch⸗

Es iſt alſo ganz unbezweifelt gewiß, daß die im h1. Atkibel etfolgte Aufhebung aller altern, die Gerichtsötdutigbetreffenden Gebräu⸗ che und Verordnutigen unter eben der Sin⸗ ſchtankung zu verſtehen ſey, welche im 7. Artikel des Geſetzes vom 30. Ventoſe des XII. Jahres in Beziehung auf das Civitgeſthbuch, liegt, und im 2. Art. des Geſetzes vom 15. Stpeebiber 1807. in Anſe⸗ hung des Handersgeſetzbuchs noch deutlicher aus⸗ gedruͤckt iſt: daß ſämlich alle ältere Geſetze in Anſe⸗ bung derer Puntte, welche duich gegenwärtige Gerichts⸗ ordnüng wirklich beſtimmt'und entſchieden ſind⸗ nichts gelten daß man ſich aber auf das wirklich beſtehende Herkommon und die ältern Geſetze in Anſe⸗ hung ſolcher Gegenſtaͤnde muͤſſe beziehen koͤnnen, welche

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