IJ. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl. Stands. 3²*
heer die Ausfertigung eines Scheins zugeſandt wird, der den buͤrgerlichen Stand betrifft, iſt gehalten, ihn ſogleich in ſeine Buͤcher einzutragen.
Sechſtes Kapitel.
Von der Berichtigung der buͤrgerlichen Stands⸗Scheine.
99. Wird auf Berichtigung eines buͤrgerlichen Stands⸗Scheins angetragen, ſo hat die behoͤrige Ge⸗ richts⸗Stelle, auf Vernehmung des Kron-Anwalds mit Vorbehalt der Berufung hieruͤber zu erkennen. Wo noͤ⸗ thig, ſollen die Betheiligten hiezu vorgefordert werden.
100. Solchen Betheiligten, die weder auf dieſe Be⸗ richtigung angetragen hatten, noch dazu vorgeſordert worden waren, kann zu keiner Zeit das Berichtigungs⸗ Erkenntniß entgegengeſezt werden.
101. Die Erkenntniſſe, wodurch auf Berichtigung eines ſolchen Scheins geſprochen worden iſt, ſind von dem Beamten des buͤrgerlichen Stands, ſobald ſie ihm zugeſtellt werden, den Buͤchern einzutragen. Auf ſie ſolle am Rand des hiedurch verbeſſerten Scheins Ruͤckweiſung geſchehen.
Dritter Titel. Von dem Wohnſiz. 102. Der Wohnſiz eines jeden Inlaͤnders in Bezie⸗ hung auf die Ausuͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine Haupt-Niederlaſſung hat.


