XVI
Verbindlichkeit fuͤr diejenige Ehen, die nachher geſchloſſen wedden, erhalten, ſoweit nicht etwa neuangehende Eheleute ausdruͤcklich jene fuͤr kuͤnftig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch,
2.) da es die groͤßten Verwirrungen in der Folge⸗
zeit veranlaſſen muͤßte, wenn die Ehegemeinſchaf⸗ ten der bisher geſchloſſenen Ehe immerfort nach den im jetzigen Großherzogthum ſo aͤußerſt ver⸗
ſchiedenen alten Rechten und Gebraͤuchen beur⸗
theilt werden muͤßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bey den Beamten verliert; ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum iten Jenner 1812 die Beurtheilung der jetzt beſtehen⸗ den und der vor dem erſten Jenner 1810. ge⸗ ſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſe⸗ zen offen, fuͤr alle Faͤlle, wo durch eine Eheauf— loͤßung oder Guͤterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurtheilung eintritt, damit die altver⸗ heyratheten Unterthanen indeſſen die neue Gemein⸗ ſchaftsart an dem Beyſpiel der neuangehenden Ehe⸗ leute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefaͤllt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen in dieſem Titel enthal⸗ tenen andern Arten der Ehegemeinſchaft ihre Ehe gerich⸗


