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machen, als in welchem Fall ſie um die Uneigen⸗ nuͤzigkeit ihrer Einſpruͤche zu ſichern, zuvor der Nuznießung ſich entſchlagen, und das Vermoͤgen unter Vormundſchaft legen ſollen. Wohingegen
4.) die Abgabe der Nuhznießung nach erreichter
Volljaͤhrigkeit an die Kinder unveraͤndert nach der Verfuͤgung des Land⸗Rechts bey allem nach obig erſtem Saz dieſes Abſchnitts dazu vereigenſchafteten Vermoͤgen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſo⸗ bald die Kinder einheimiſch oder auswaͤrts einen feſten Wohnſiz, der ſie zur Verwaltung empfaͤnglich macht, ſich erwaͤhlt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beybehaltung in Nuznießung oder Verwal⸗ tung der Eltern bitten.
IX. Bey dem X. Tit. des I. Buchs von der
Minderjaͤhrigkeit haben Wir den Zuſaz 454 a. wegen der Befugniß des Familienraths ſich vertreten zu laſſen, hauptſaͤchlich in der Hinſicht beygefuͤgt, damit die Beamten das Mittel haben moͤgen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths an Rechnungs⸗ verſtändige Perſonen, die Aufſichts⸗Verantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbuͤrger noch jezt und bis zu weiteren Fortſchritten in ihrer Rechts⸗


