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Land-Recht für das Großherzogtum Baden, nebst Handelsgesetzen
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alten Recht fortgenießen, auch die alte Schul⸗ digkeit zur vaͤterlichen Anhuͤlfe fuͤr die Soͤhne oder Ausſtattung der Toͤchter, welche bey andern Ehen mit eintretender Herrſchaft dieſes Land⸗ Rechts, nach Saz 204. wegfaͤllt, noch unverruͤckt in voriger Maaſe fortbeſtehe. Annebſt

3.) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder

Vermoͤgen mit vollendetem achtzehntem Jahre bis zur Zuruͤcklegung des ein und zwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen uͤbergehen kann, in den wenigſten Faͤllen fuͤr ſie von weſentlichem Nuzen und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nuzen eintretende Beſchwerlichkeit fuͤr die Eltern iſt; ſo erklaͤren Wir weiter, daß auch kuͤnftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieſes Land⸗ Rechts, Eltern die Nuznießung abzugeben nicht an ders ſchuldig ſeyn ſollen, als wenn es der Gegen⸗ Vormund mit beſonderer Ermaͤchtigung des Fa⸗ milienraths aus Ruͤckſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermoͤgens, die beſſere Erzie hung, oder die anſtaͤndige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobey nicht blos ein etwaig kleiner Gewinn an Renten⸗Erſparniß ihn leiten ſoll, oder, wenn etwa die Eltern in den Fall kaͤmen, gegen eine ihnen nicht anſtaͤndige von dem Staat aber, der Jugend unangeſehen, zulaͤſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu