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Gesetzbuch Napoleons : mit den Veränderungen, die durch das Gesetz vom 3. September 1807 gemacht worden sind / aus dem französischen officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurateurs bey dem Cassations-Hofe zu Paris
Entstehung
Seite
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Regiſter. 555

den? 337. Wann gilt das Verſprechen etwas zu verkaufen fuͤr einen wirklichen Verkauf? daſ. Wer kann einen Verkauf ſchließen? 338. Welche Sachen koͤnnen verkauft werden? 339. Wie, wenn im Augenblicke des Verkaufs die verkaufte Sache ganz oder zum Theile zu Grunde gegangen? 34b. Aufhebung des Verkaufes wegen nicht bezahlten Preiſes, 349; wegen nicht erfolgter Abnahme, 350;3 durch Ausuͤbung des Rechtes auf Wiederkauf, z50 352; wegen unverhaͤltnißmaͤßiger Nie⸗ drigkeit des Preiſes Z32 354 Grundſaͤtze, nach denen der Verkauf einer Erbſchaft beurtheilt werden muß, 356. Der Verkauf bricht der Regel nach die Miethe nicht, 364 366.

Verkaͤufer. Jeder dunkele oder zweydeutige Vertrag wird wi⸗ der ihn ausgelegt; er iſt verbunden, die verkaufte Sache zu uͤberliefern und zu gewaͤhren; wie Immobilien, Mobilar⸗Effec⸗ ten und unkoͤrperliche Gerechtſame uͤberliefert werden; wo und in welcher Zeit die Ueberlieferung geſchehen muͤſſe; in wel⸗ chen Faͤllen der Verkaͤufer nicht zur Ueberlieferung verbun⸗ den ſey, S. 340 u. 341. In welchem Zuſtande die Sache und ihr Zubehoͤr von dem Verkaͤufer uberliefert werden muͤſſe; in welchen Faͤllen der Verkaͤufer das Recht habe, einen Zuſatz zum Preiſe fuͤr das Uebermaaß zu fordern, in welchen der Ankaͤufer berechtiget ſey, von dem Verkaͤufer eine Vermin⸗ derung des Preiſes zu begehren, za2 u. 343. Welche Gewaͤhr der Verkaͤufer dem Ankaufer zu leiſten habe, und welche Wir⸗ kungen ſie hervorbringe. Siehe Gewaͤhrleiſtung. Was hat er fuͤr Rechte in Betreff der unbezahlten Mobilar⸗Ef⸗ fecten, wenn ſie ſich noch in den Haͤnden des Kaͤufers befin⸗ den? 434. Welches Privilegium auf das Immobilar⸗Stuͤck wegen Zahlung des Preiſes? 435. Was muß er thun, um es in ſeiner Kraft zu erhalten? 437.

Verkuͤndigungs⸗Act.(der Ehe) Siehe Aufgebothe.

Vermaͤchtniſſe. Wann muͤſſen ſie bey der Erbſchaft conferirt werden, wann nicht? S. 177. Wann ſind ſie alle kraftlos, wann koͤnnen ſie vermindert werden, wie geſchieht die Reduc⸗ tion? 192. Wer hat ſie auszuliefern? 181, 209 u. 210. Wie muß die vermachte Sache abgeliefert werden, 211. Was iſt Rechtens, wenn das vermachte Grundſtuͤck vergroͤßert, mit einer Hypotheck oder einem Nießbrauche beſchwert worden, wenn der Teſtirer eine fremde Sache, eine Sache von einer gewiſſen Gat tung ohne weitere Beſtimmung, wenn er ſeinen Glaͤubigern und Domeſticken etwas vermacht hat 2 212. Wann fallen die Vermaͤchtniſſe hinweg? 215 u. 216.

Vermaͤchtnißnehmer. Siehe Legatar.

Vermaäͤchtniß unter einem Univerſal⸗Titel. Erklaͤ⸗ rung desſelben, S. 210. Von wem die Auslieferung desſelben zu verlangen ſey, daſ.