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Verbindlichkeit. Siehe Verpflichtungen.
Verdin gung. Der Dienſte kann nur auf eine beſtimmte Zeit oder fuͤr eine beſtimmte Unternehmung geſchehen, S. 372.
Vergantung.(unfreywillige oͤffentliche liegender Guͤter) In Betreff welcher Guͤter der Glaͤubiger auf Vergantung antragen koͤnne, S. 466— 467. Bey welchem Gerichte auf Vergan⸗ tung verfahren werden muͤſſe, 467. Wann das Gerichte das Verfahren einſtellen koͤnne, 468. Kraft welches Titels auf oͤffentliche Vergantung verfahren werden koͤnne, daſ.
Vergleich. Wann iſt der von einem Vormunde im Nahmen ſeines Minderjaͤhrigen geſchloſſene guͤltig? 99.
Vergleich. Erklaͤrung dieſes Contractes. Welche Perſonen ſind befugt einen Vergleich zu ſchließen, uͤber welche Gegenſtaͤnde? S. 421, 59 u. 99. Grundſäͤtze, nach denen ſie ausgelegt werden muͤſſen, 421— 422. In welchen Faͤllen kann man auf Aufhebung eines geſchloſſenen Vergleichs klagen, in wel⸗ chen iſt er ganz unguͤltig? 422— 423.
Verjaͤhrung. Wann tritt ſie gegen einen Minderjaͤhrigen wider ſeinen Vormund in Betreff der gefuͤhrten Vormundſchaft ein? S. 101. Wann wird ſie gegen den Eigenthuͤmer einer Quelle von dem Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes vollendet? 135 Wann bey einer Dienſtbarkeit? 148. Welche Verjaͤhrung wird zur Erloͤſchung der Befugniß eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen erfordert? 165. In welcher Zeit tritt ſie zu Guuſten der Erben und Legatarien gegen die Glaͤubiger einer Erbſchaft ein? 170. In welcher wird die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter Lebenden oder einer teſtamentariſchen Verfuͤgung wegen Undanks verjaͤhrt? tos u. 216. Welche Verjaͤhrung iſt zur Aufrechthaltung einer durch nachgebohrne Kinder widerrufenen Schenkung vorgeſchrieben? 200. Durch welche erloͤſchen Privilegien und Hypothecken? 456. Man kann nicht zum voraus auf eine kuͤnftige Verjaͤh⸗ rung verzichten, 469. Die Verjaͤhrung kann in jeder Lage des Prozeſſes entgegengeſetzt werden, 470 Welcher Beſitz zur Ver⸗ jaͤhrung erforderlich werde, daſ. Urſachen, welche ſie verhin⸗ dern, 471. Welche den Lauf derſelben unterbrechen, 472— 474. Wodurch er in Stillſtand geraͤth, 474— 428 Wie die Verjaͤhrung berechnet werde, 475 Verjaͤhrung von 30, 10 u. 20 Jahren, 476;3 von 6 Wochen, 477; von einem Jahre, 477— 478; von 2 und 5 Jahren, 478— 479. Wie die Verjaͤhrungen, welche zur Zeit der Verkuͤndigung des 20. Tit. des Civil⸗Geſetzbuches ſchon angefangen hatten, beurtheilt wer⸗ den, 480.
Verkauf. Erklaͤrung dieſes Contractes, S. 336. Wann iſt der
Verkauf der Regel nach vollguͤltig; wann, im Falle er nicht im Bauſch und Bogen, im Falle er auf Probe geſchloſſen wor⸗


