I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes. 21
2) Ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſeyen;
3) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern;
4) Die Einwilligung der Eltern, Groß⸗Eltern, und jene der Familie, in dem Falle, wo ſie erfordert wird;
5) Die Acte uͤber das ehrerbiethige Nachſuchen des elter⸗ lichen Raths, wenn deren gemacht worden;
6) Die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Auf⸗ gebothe;
7) Die Oppoſitionen, wenn deren gemacht wurden, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Oppoſi⸗ tion geſchehen;
8) Die Erklaͤrung der Contrahenten, daß ſie ſich einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem oͤffentlichen Beamten geſchehene Ausſpruch ihrer ehe⸗ lichen Verbindung;
9) Die Vornahmen, Geſchlechts⸗Nahmen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Erklaͤrung, ob ſie mit den Parteyen verwandt oder verſchwaͤgert ſeyen, von welcher Seite her, und in welchem Grade.
Viertes Capitel. Von den Sterbe⸗Acten.
77. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Beamten des Civil⸗Standes geſchehen. Er ertheilt ſie auf nicht ge⸗ ſtempeltem Papier, und unentgeltlich; aber nicht eher, als nachdem er ſich zu dem Verſtorbenen verfuͤgt hat, um ſich feines wirklichen Hinſcheidens zu verſichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Hinſcheiden. Ausgenommen bleiben jedoch die in den Polizey⸗Verordnungen beſonders beſtimmten Faͤlle.
78. Der Sterbe⸗Act wird von dem Beamten des Civil⸗ Standes auf die Erklaͤrung zweyer Zeugen gefertiget; dieſe


