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Gesetzbuch Napoleons : mit den Veränderungen, die durch das Gesetz vom 3. September 1807 gemacht worden sind / aus dem französischen officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurateurs bey dem Cassations-Hofe zu Paris
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Praͤliminar⸗Titel. Von der Verkuͤndigung, den Wirkungen ꝛe. 5

Die Rechte in Betreff der Immobilien, auch jene nicht ausgenommen, welche Auslaͤnder beſitzen, richten ſich nach dem franzdſiſchen Geſetze.

Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Faͤhigkeit der Perſonen betreffen, erſtrecken ſich auf die Franzoſen, wenn ſie gleich in fremden Laͤndern reſidiren.

4. Der Richter, der unter dem Vorwande, daß das Ge⸗ ſetz den vorgetragenen Fall unberuͤhrt laſſe, daß es dunkel oder unzulaͤnglich ſey, ein Urtheil zu ſprechen ſich weigert, kann als der veſagſen Juſtitz pflichtig gerichtlich verfolgt werden.

5. Es iſt den Richtern verbothen, in der Form allgemein guͤltiger Vorſchriften und Verordnungen die ihnen vorgeleg⸗ ten Rechtshaͤndel zu entſcheiden.

6. Man kann durch keine Privat⸗Verträͤge von Geſetzen, welche die Handhabung der oͤffentlichen Ordnung und die

Erhaltung der guten Sitten zum Zweck haben, eine Aus nahme machen.