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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
49
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I. Buch. 6. Titel. 2. Cap. 49

250. Die Parteyen bringen gleich nachher ihre gegenſei⸗ tigen Einwendungen wider die Zeugen, die ſie etwa verwer⸗ fen wollen, vor. Das Gericht erkennt uͤber dieſe Einwen⸗ dungen, nachdem es den koͤniglichen Procurator daruͤber gehoͤrt hat.

251. Die Verwandten der Parteyen, ihre Kinder und Abkoͤmmlinge ausgenommen, koͤnnen nicht, wegen ihrer Verwandtſchaft, als Zeugen verworfen werden, und eben ſo wenig das Hausgeſinde der Ehegatten, wegen dieſer Eigenſchaft; doch ſoll das Gericht auf die Ausſagen der Verwandten und des Hausgeſindes nur ſo viel Ruͤckſicht nehmen, als ihm billig ſcheint.

252. Jedes Urtheil, welches einen Zeugenbeweis zulaͤßt, muß die Zeugen benennen, welche vernommen werden ſol⸗ len, und den Tag und die Stunde beſtimmen, wo die Parteyen ſie vorzufuͤhren haben.

353. Die Ausſagen der Zeugen werden in der Sitzung bey verſchloſſenen Thuͤren, in Gegenwart des koͤniglichen Procurators, der Parteyen und ihrer Beyſtaͤnde oder Freunde bis zur Zahl von dreyen auf jeder Seite, von dem Gerichte aufgenommen.

254. Die Parteyen duͤrfen ſowohl ſelbſt, als durch ihre Beyſtaͤnde, den Zeugen ſolche Bemerkungen und Anfragen um Erlaͤuterung vorlegen, die ſie fuͤr dienlich halten, ohne jedoch dieſelben in dem Laufe ihrer Ausſagen zu unter⸗ brechen.

255. Jede Ausſage wird ſchriftlich aufgezeichnet; das⸗ ſelbe gilt von den dadurch etwa veranlaßten Aeußerungen und Bemerkungen. Das Protocoll uͤber die Zeugenabhoͤrung wird ſowohl den Zeugen, als den Parteyen⸗ vorgeleſen; beyde werden aufgefordert, daſſelbe zu unterſchreiben, und es geſchieht hierauf dieſer Unterſchrift, oder ihrer Erklaͤrung, nicht unterſchreiben zu koͤnnen oder zu wollen, Erwaͤhnung.

256. Nachdem die beyderſeitige Zeugenabhoͤrung, oder die von Seiten des Klaͤgers, wenn der Beklagte keine Zeu⸗ gen in Vorſchlag gebracht hat, geſchloſſen iſt, verweist das Gericht die Parteyen zur oͤffentlichen Gerichtsſitzung, wozu

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