Druckschrift 
Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
38
Einzelbild herunterladen

38 I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.

1847 Jede den Verfuͤgungen des 144ſten, 149ſten, 16 ſten, 162ſten und 163ſten Artikels zuwider eingegan⸗ gene Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, wie auch von dem koͤniglichen Procurator, angegriffen werden.

185. Eine Ehe, die von ſolchen Perſonen eingegangen wurde, welche beyde, oder wovon eine, zu dem erforderlichen Alter noch nicht gelangt waren, kann jedoch nicht mehr an⸗ gefochten werden:

1) Wenn von dem Zeitpunkte an, da dieſer Ehegatte oder beyde das geſetzliche Alter erreicht haben, ſechs Mo⸗ nate verſtrichen ſind;

32) Wenn die Ehegattin, welche dieſes Alter nicht erreicht hatte, vor dem Ablaufe der ſechs Monate ſich ſchwanger befindet.

186. Der Vater, die Mutter, die Aſcendenten und die

Familie, welche in dem im vorhergehenden Artikel beſtimm⸗

ten Falle in die Ehe eingewilligt haben, koͤnnen mit der Klage auf die Nichtigkeit derſelben nicht gehoͤrt werden.

187. In allen Faͤllen, wo nach der Beſtimmung des 184ſten Artikels die Nichtigkeits⸗Klage von jedem, der ein Intereſſe dabey hat, angeſtellt werden kann, darf ſol⸗ ches gleichwohl von Seitenverwandten oder Kindern aus einer andern Ehe nicht bey Lebzeiten der beyden Ehegat⸗ ten, ſondern erſt alsdann geſchehen, wenn ſie ein wirkliches, ſchon erworbenes Intereſſe dabey haben.

188. Der Chegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Heirath geſchloſſen wurde, kann deren Aufhebung verlan⸗ gen, wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm verehelicht war.

189. Schuͤtzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der erſten Heirath vor, ſo muß vorlaͤufig uͤber deren Guͤltigkeit oder Nichtigkeit erkannt werden.

190. In allen Faͤllen, worauf ſich der 184ſte Artikel im gegenwaͤrtigen Titel anwenden laͤßt, kann und ſoll der koͤnigliche Procurator, jedoch unter den im 185ſten Artikel enthaltenen Beſtimmungen, auf Nichtigkeits⸗Erklaͤ⸗