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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
Seite
XII
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lichen Kindern das Erbrecht an ihren muͤtterlichen Verwandten, wie zuvor noch bleibt, dagegen an

dem Vater ihnen keines zukommt, als wo ſie nach

dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verordnung vom 27ten December 1795. befind⸗ lichen Erlaͤuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstel⸗Erbe anſprechen zu koͤnnen, in welchem Fall nachmals jezo ſolche, ſo wie die⸗ jenigen, die nach dem erſten July von einem Vater neu und geſezmaͤſig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem erſten July geboren ſind, an ihm das nemliche Erbrecht haben, welches andern unter der Herrſchaft dieſes Geſezes geborenen und aner⸗

kannt werdenden unehelichen Kindern zuſteht;

wohingegen

8.

3.) wegen ihrer Ernaͤhrung es nicht nur bey denen,

die nach dem alten Fuß durch richterliche Vater⸗ ſchafts⸗Erklaͤrung in dem Beſiz einer Unterhalts⸗ Beziehung gekommen ſind; ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Land⸗Rechts, durch eine demſelben gemaͤs erhobene Verſchuldung einer Mannsperſon, welche Beziehung hat auf das Daſeyn ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft buͤrgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne aner⸗ kannt zu ſeyn, fordern zu koͤnnen, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach demjenigen