Zeitschriftenband 
24 (1856)
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4 Der Erbe der Annesley.

alte Ausſpruch: summum jus summa injuria, findet ſich auch im legitimen England bewährt. Im Falle gegen den Mörder Ruſh lernten wir einen dieſer verwickelten Vindicationsproceſſe kennen(dabei auch Beiſpiele, wie von den Klägern eine Art geſetzlicher Gewalt gebraucht wird, Ueberfälle, um ſich rechtlich in den Poſſeß zu ſetzen), aber es war nicht ein einzel ner Ausnahmefall. Wie viel Licht im engliſchen Rechts⸗ leben glänzt, ſo viel Schlaglichter werden zu Schatten dazwiſchen. Das beati possidentes gilt auch dort; Andere meinen, die Gelegenheit wirke oft noch glücklicher, und wenn ein Verbrecher mit raſcher That, mit Liſt, Gewalt, des Objects ſich bemächtigt, ſei es doch oft noch wirkſamer, als die vermoderten Pergamente, welche der ſcharfſinnigſte Advocat zurechtfeilt.

Wos die engliſche Novelliſtik vom Anbeginn faſt zur Ungebühr benutzt, daß die verlorengegangenen Söhne angeſehener Familien, welche zum Ende der Geſchichte gefunden, wiedererkannt und endlich anerkannt werden, hat ſie nur aus der Wirklichkeit entlehnt. Nur daß der Roman zuweilen der Wahrheit an wunderbaren Be⸗ gebenheiten nachhinkt. Beide voller Kataſtrophen, Wen⸗ dungen und Löſungen. Charakteriſtiſch iſt nur, daß wie im Roman, ſo in der Wirklichkeit die Urheber die äußerſte Kriſis zu berühren Anſtoß finden. Die jungen Kinder und Erben werden ſelten oder nie, was doch am leichteſten ſcheint, gemordet, ſondern es waltet eine Scheu vor dieſem letzten Verbrechen, und man entfernt ſie nur, ſei es ſchon in der Wiege, als Findelkinder, Austauſch, oder man läßt ſie in ſpätern Jahren aufgreifen von Zigeunern, Bettelweibern, oder ſonſtigen Ratten⸗ fängern, und in fremde Länder fortſchicken und ver⸗ ſchwinden.