410 Der nürnberger Kassendiebstahl.
cher nicht zu erreichen ſtünde, die Sache ad instantiam zu verweiſen.
Gründe hatte dieſes in Faſſung eines Rathsverlaſſes an die Inquirenten abgegebene Erkenntniß nicht. Eine einfache Regiſtratur zeigt den Vollzug der Strafſentenz zu den Acten an und aus derſelben entnehmen wir, daß am 9. April, demnach 24 Stunden nach Schöpfung des Spruchs, die Ausſtellung des Göſſer am Pranger und ſeine Aushauung mit Ruthen durch die Hand des Scharf⸗ richters bis in das Zuchthaus bereits geſchehen war. Auch Blöſel erlitt mit ſeinem Meiſter zugleich die ihm zuer⸗ kannte Strafe und zwei Tage nach ſeiner und Göſſer's Einſchaffung in den Strafort wurde die Ehefrau des Letztern entlaſſen. Deren Altern() bezahlten noch 600 Gulden als Entſchädigungsaverſum an den Damnificaten Sterbenk, nachdem ihm bereits die bei den Dieben vor⸗ gefundenen Gelder, in Summa 208 Gulden 55 Kreu⸗ zer ausgehändigt waren. 1
Bald nach ihrer Entlaſſung reichte die Ehefrau des Schloſſers eine Klage auf Trennung ihrer Ehe ein und da der Züchtling Göſſer nichts dagegen einzuwenden hatte, wurde die verlangte Scheidung ausgeſprochen.
Da Göſſer und ſein Geſelle im Zuchthaus ſich gut aufgeführt, wurden ſie auf inſtändigſtes Bitten einige Jahre darauf aus dem Zuchthauſe entlaſſen, unter der ſchweren Verwarnung, ſich je wieder auf dem Gebiete der freien Reichsſtadt betreffen zu laſſen. Göſſer ging nach St.⸗Petersburg, um daſelbſt ſein Glück zu verſuchen.
Druck von F. A. Brockhaus in Leipzig.


