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Franz Schall. 457
15. October, ſei Ebermann mit einer auf den Namen eines hieſigen Kaufmanns ausgeſtellten Paßkarte, welche Pfeffer demſelben verſchafft, nach Hamburg gereiſt, ſeit welcher Zeit Schall von Ebermann nichts weiter ge⸗ hört habe.
Er hatte kein Glück, weder mit dieſer Geſchichte, noch mit ſeinem Bekenntniß. Der zum Tode Verur⸗ theilte wegen eines Mordes konnte nicht nachträglich noch wegen eines Einbruchs zur Unterſuchung gezogen werden.
Ebenſo wenig hatte die von ſeinem Vertheidiger ein⸗ gelegte Nichtigkeitsbeſchwerde Erfolg. Sie war darauf begründet, daß man die Zeugen, welche bekunden ſollten, daß Ebermann nach der Mordthat noch gelebt, nicht otdnungsmäßig vernommen, und desgleichen diejenigen theils nicht berückſichtigt, theils nicht beeidet, welche über ſein Alibi ausgeſagt.
Das Caſſationsgeſuch ward verworfen. Nachdem ihm dies am 3. Juni 1852 publicirt war, reichte er ſelbſt (am 29. Juni) und ſeine Frau(am h. Juli) ein Be⸗ gnadigungsgeſuch an den König ein. Ja, es kam noch ein drittes Begnadigungsgeſuch, an die Königin gerichtet und Eleonore Roſe unterzeichnet, ein, dem ſchwülſtigen Stil nach allerdings muthmaßlich von weiblicher Hand; die Verfaſſerin iſt aber nicht ermittelt worden.
Zu gleicher Zeit ward nach der Gerichtsordnung, da es die Beſtätigung eines Todesurtheils galt, von dem Kreisgerichte ein Bericht an den König abgeſtattet. Das Collegium des Gerichts war anderer Anſicht als die Ge⸗ ſchworenen und das beſtellte Schwurgericht. In einer umfaſſenden und gründlichen Darſtellung machte es dar⸗ auf aufmerkſam, daß weder directe und über jeden Zwei⸗
ſel erhabene Beweiſe über den objectiven Thatbeſtand des M 20
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