Zeitschriftenband 
19 (1852)
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VI vorwort.

daß ſie vor der Schwelle ihrer Schlöſſer ſcheu ſich zurückziehen werde, endlich derſelbe Zweifel über den Antheil der verbundenen Ehegatten, obwol hier wie dort die eigentliche Urheberſchaft unzwei⸗ felhaft erſcheint. Der Graf Bocarme war der Mör⸗ der, ſeine Gattin nur die mitfortgeriſſene zur Zu⸗ ſtimmung gezwungene Theilnehmerin; in jenem Falle aus der Vorzeit erſcheint die Gräfin als Urheberin, als hauptthätig, während die thätige Mitwirkung ihres Gatten entweder einem andern moraliſchen Zwange des dämoniſchen Weibes, oder einem In⸗ tereſſe beizumeſſen, welches aufzufindem dem Scharf ſinn der Ankläger nicht vollſtändig gelungen iſt, weil ſie dabei an Schranken ſtießen, welche der Re⸗ ſpect vor dem Throne zu durchlöchern verbot. Den Schuldantheil der Complicen abzumeſſen war in beiden Proceſſen die Hauptaufgabe der Juſtiz, in beiden aber hat ſie uns nur ein Räthſel hinter⸗ laſſen, dort aus dem eben angeführten Grunde, in dem jüngſten Criminalfall vermöge der Charakter⸗ ſtärke und der apathiſchen Natur eines nichtigen oder unbegreiflichen Weibes. Beide Proceſſe von hohem criminaliſtiſchen und noch größerm pſycho⸗ logiſchen Intereſſe, nur daß für letzteres in dem aus der Vorzeit der rechte Wegweiſer fehlt, weil wenig mehr als nackte Thatſachen aus der Stätte der Verwüſtung vorragen. Beide Proceſſe aber darin wieder ganz verſchieden, daß nur der an Jakob's