ſchwerer Erpreſſung und Misbrauchs der Amtsgewalt ange⸗ klagt wurde in einem Proceß, der ſich durch Jahrzehnte hin⸗ ſchleppte und erſt in unſrem Jahrhundert mit Freiſprechung endigte. Das Oberhaus iſt indeſſen nicht bloß in ſolchen Fällen von Staatsverbrechen und nicht allein auf erhobene Anklage des Unterhauſes ein Gerichtshof. Es iſt ein wirk⸗ licher ordentlicher Appelhof und zwar der höchſte des Reichs, für Civil⸗ wie für Criminalfälle. Indeſſen nehmen an der Abſtimmung über Rechtsfälle nicht alle Mitglieder des Ober⸗ hauſes, ſondern nur die ſogenannten Law⸗Lords Theil, d. h. diejenigen Peers, welche die höchſten richterlichen Stellen be⸗ kleidet haben. Manche unſrer Leſer werden ſich vielleicht erinnern, daß in den vierziger Jahren der berühmte iriſche Agitator O'Connell, nachdem er aus Anlaß ſeiner Monſtermeetings von einem iriſchen Gericht verurtheilt worden war, durch das Oberhaus mit 3 gegen 2 Stimmen freigeſprochen wurde. Es hatten ſomit 5 Geſetzes⸗Lords ihre Stimmen über dieſen Fall abgegeben. Hätte das ganze Oberhaus an der Ab⸗ ſtimmung Theil genommen, ſo wäre der unbequeme Mann ſchwerlich ſo wohlfeil weggekommen.
Als Verwaltungs- und zum Theil als richterliche Be— hörde erſcheint das Parlament bei den Privatbills, Ver⸗ fügungen, die einen lokalen und perſönlichen Charakter tragen, wie z. B. Ertheilung des Rechtes, eine Eiſenbahn in einer beſtimmten Richtung zu bauen an eine beſtimmte Geſell⸗ ſchaft u. ſ. w. Dieſe Privatbills haben in der letzten Zeit ſich außerordentlich vermehrt und ſind nicht nur für die eigent⸗ liche geſetzgeberiſche Thätigkeit des Parlaments hinderlich, ſondern auch für deſſen guten Ruf gefährlich geworden. Man ſprach von ungehörigen Einwirkungen, die aus ſolchen Anläſſen auf die Mitglieder ſtatt gefunden hätten. Es ſind indeſſen alle möglichen Vorkehrungen getroffen worden, um ſolche Einwirkungen zu verhindern. Eine Privatbill wird einem Ausſchuß übergeben, bei deſſen Wahl man ſich bemüht, alle Lokaleinflüſſe fern zu halten. Im Ausſchuß wird dann die Sache einer ſtrengen Prüfung unterworfen, Sachver⸗ ſtändige gehört, Zeugen, und müßten ſie vom äußerſten Ende des Reichs herbeigeholt werden, vernommen u. ſ. w. Daher iſt denn auch eine Privatbill mit ungeheuren Koſten verbunden.— Der Ausſchuß berichtet an das Haus, das ſeinen Beſchluß faßt.
Die Hauptthätigkeit des Parlaments iſt die geſetzgebende. Alle Geſetzesvorſchläge, die übrigens aufs genauſte abge⸗ faßt ſein und das ganze in Betracht kommende Material enthalten müſſen, gehen vom Unter⸗ oder Oberhaus aus. Im Oberhaus werden ſie einfach vorgelegt; im Unterhaus muß die Erlaubniß nachgeſucht werden, eine Bill einzu⸗
über dieſelbe Sache geſprochen werden darf. Im Ausſa, wird die Bill mitunter völlig umgearbeitet. Hat der Aus⸗ ſchuß ſeine Arbeit vollbracht, ſo berichtet ſein Vorſitzender an das Haus und nun wird die Bill entweder noch einmal an den Ausſchuß zurückgewieſen oder für die dritte und letzte Leſung auf Pergament in's Reine geſchrieben. Nach dieſer dritten Leſung wird über die Bill in ihrer neuen Form ab⸗ geſtimmt. Iſt ſie angenommen, ſo wird ſie dem andern Haus zugeſandt, in welchem ſie genau dieſelben Stadien durchläuft. Meinungsverſchiedenheiten in einzelnen Punkten zwiſchen den beiden Häuſern ſucht man in Conferenzen aus⸗ zugleichen. Iſt die Einigung beider Häuſer erfolgt, ſo be⸗ darf es nur noch der königlichen Zuſtimmuͤng, um die Bill zum Geſetz zu machen. Dieſe Zuſtimmung kann verſagt werden, mit anderen Worten: die engliſche Krone hat das abſolute Veto. Die artige Formel für die Verſagung der Zuſtimmung iſt: le roi s'avisera, der König wird die Sache in Erwägung ziehen. Indeſſen iſt ſeit 1707 kein Fall mehr vorgekommen, daß die Krone ihre Zuſtimmung einer durch beide Häuſer hindurchgegangenen Bill verſagt hätte. Die Zuſtimmungsformel zu einer öffentlichen Bill iſt: le roi le veult(der König will es); zu einer Privat⸗ bill: Soit fait comme il est desiré(es geſchehe wie ge— wünſcht wird). Eine eigne Formel der Zuſtimmung beſteht für die ſogenannten Geldbills, die Verwilligungen, welche verfaſſungsmäßig vom Unterhaus ihren Ausgang nehmen. Dieſe Formel lautet: le roi remercie ses bons sujets, accepte leur benevolence et ainsi le veult(der König dankt ſeinen guten Unterthanen, nimmt ihre Güte an und will es ſo). Dieſes nornkinniſche Franzöſiſch erinnert noch an die Eroberung.
Es wäre dem Miniſterium und der Krone ein leichtes, das Parlament auf dieſe geſetzgeberiſche Thätigkeit zu be⸗ ſchränken und die auswärtigen Beziehungen ebenſo wie die Colonialverhältniſſe mit völliger Unumſchränktheit zu leiten, wenn— das Steuerverwilligungsrecht nicht wäre. Aber kraft dieſes Rechtes kann das Parlament natürlich über Alles Mittheilung und Auskunft verlangen und ſeine Meinung darüber ausſprechen. Es kann jeden Vertrag mit einer fremden Macht, jede Depeſche des Miniſters, jede Aeuße⸗ rung eines Geſandten u. ſ. w. vor ſein Forum ziehen und zum Anlaß nehmen, um über irgend einen Gegenſtand der auswärtigen Politik Auskunft zu fordern. Dies iſt, wie ge⸗ ſagt, einzig und allein Folge des in England feſtſtehenden Steuerbewilligungsrechtes, ohne welches nirgends von poli⸗ tiſcher Freiheit die Rede ſein kann. Für die betreffenden Miniſter iſt dieſe Aufſicht läſtig genug und es fehlt nicht an
8s bringen. Iſt dieſe Erlaubniß einmal bewilligt, ſo ſteht der Verſuchen, ſich ihr zu entziehen. So iſt insbeſondere an-⸗ erſten Leſung nicht leicht etwas entgegen. Das wich⸗ gemerkt worden, daß in neueſter Zeit die wichtigſten Staatss⸗ ⸗ ttigſte Stadium iſt indeſſen die zweite Leſung. Die Gegner aktionen in die Monate fallen, während welcher das Par⸗ jr der Bill werden die zweite Leſung zu verhindern ſuchen, in— lament vertagt iſt, ſo daß ihm nichts übrig bleibt, als das 1t dem ſie gewöhnlich den Antrag ſtellen, daß ſie nach drei oder Geſchehene nachträglich gut zu heißen. Es läßt ſich gar. 1 ſſechs Monaten, kurz nach einem Zeitraum geleſen werde, nicht läugnen, daß in den Fragen der auswärtigen Politik, t welcher die vorausſichtliche Dauer der Parlamentsſitzung die in einem ſo großen und mächtigen Reiche in mancher B⸗ f⸗ überſteigt. Geht ein ſolcher Antrag durch, ſo iſt es für die ziehung wichtiger iſt als die innere, das Miniſterium mit t⸗ laufende Sitzung um die Bill geſchehen. Wird aber die einer ſouveränen Willkühr und Unumſchränktheit ſchaltet he⸗ wweite Leſung durchgeſetzt, ſo ſteht ſelten etwas entgegen, und waltet, die man vor hundert Jahren noch nicht kannte. us die Bill dem Ausſchuß zu überweiſen. Das ganze Haus In mancher Hinſicht freilich mag im Verkehr mit den aus⸗ ge⸗ tann ſich in einen Ausſchuß verwandeln; alsdann wird der wärtigen Mächten das Geheimniß und die Machtvoll⸗ ter Scepter entfernt, der Sprecher tritt von ſeinem Sitze ab, kommenheit eines Mannes den Intereſſen des Landes am n⸗ es wird ein Vorſitzender gewählt und nun die Bill Paragraph beſten dienen; aber für die Freiheit und das in England ſo g ffr Paragraph durchgegangen. Hier hat dann jedes Mit⸗ weſentliche und vielgeltende Princip der Selbſtregierung iſt rer gglied das Recht, mehrmals das Wort zu nehmen, während das in hohem Grade gefährlich. Auch darf man ſich nicht n⸗ V in der ordentlichen Sitzung nur einmal von dem Einzelnen verhehlen, daß Palmerſton in England ſchwerlich von der en 3—— ₰‿


