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währende Ergänzung des Oberhauſes durch neue Peers⸗ creationen ſchon deshalb nöthig. Gewöhnlich wählt die Krone iriſche oder ſchottiſche Peers, Perſonen aus edlen Fa⸗ milien, große Landbeſitzer, ausgezeichnete Politiker, Advo⸗ katen, Flotten⸗ oder Armee⸗Oberofficiere; bloß wiſſenſchaft⸗ liche und literariſche Auszeichnung iſt bis jetzt noch nie durch eine Peerswürde geehrt worden, es iſt aber wohl auch noch nie der Fall dageweſen, daß rein wiſſenſchaftliche oder lite⸗ rariſche Leiſtungen mit jenem bedeutenden Vermögen ſich ver⸗ bunden fanden, welches die nothwendige Vorbedingung für Ertheilung der Peerswürde iſt. Weitaus der größte Theil der engliſchen Peerswürden iſt weniger als 150 Jahre alt; ſehr viele ſind von noch jüngerem Datum.
Am engliſchen Oberhaus iſt auf dem Continent, zumal in Frankreich, vielfach Anſtoß genommen worden, aus Wider⸗ willen entweder gegen das Zweikammerſyſtem oder gegen die Ariſtokratie. Wer einen tiefen und grundſatzmäßigen Widerwillen gegen die Ariſtokratie überhaupt, wie ſie auch geartet ſein mag, hat, dem wird in England Alles mißfallen, nicht blos das Oberhaus. England iſt ein ariſtokratiſches Land; eine unbefangene Geſchichtsbetrachtung wird übrigens ſtets anerkennen müſſen, daß die politiſchen Freiheiten, um welche wir die Engländer beneiden, mit ihren ariſtokratiſchen Elementen und Einrichtungen aufs engſte verflochten ſind. Von 1215 an, wo die engliſchen Barone dem König Johann die Magna charta abzwangen, bis auf die neueſte Zeit herab haben Glieder des engliſchen Adels ſich um die Frei⸗ heit Englands verdient geinacht. Man muß ferner aner⸗ kennen, daß wenn die Einrichtungen Englands einen ariſto⸗ kratiſchen Charakter tragen, die engliſche Ariſtokratie wieder
keinen ausſchließlichen, keinen Kaſten⸗Geiſt, ſondern einen
faſt demokratiſchen Charakter hat. Wir haben eben geſehen,
daß die meiſten engliſchen Peerſchaften neueren Datums
ſind und Belohnungen von Männern waren, die, aus der Mitte des Volks hervorgegangen, ſich durch Talent und Energie im öffentlichen Dienſte oder im bürgerlichen Leben hervorgethan haben. Auch hat die Ariſtokratie in England niemals, wie die continentale, für eine ausſchließliche Frei⸗ heit gekämpft, ſondern was ſie eroberte und gewann, kam ſtets Allen zu Gute. Dies war ſchon bei der Erkämpfung der Magna charta der Fall. Die berühmten Paragraphen dieſer großen Akte, welche die Freiheit und das Eigenthum ſicher ſtellen, haben die für jene Zeiten gewiß denkwürdigen Anfangsworte: nullus liber homo, auf die ganz England mit Recht ſtolz iſt.„Kein freier Mann“ darf ins Ge⸗ fängniß geſetzt werden u. ſ. w. Jeder freie Mann alſo, nicht bloß der Edle, nicht bloß der Baron iſt in ſeiner Frei⸗ heit und ſeinem Eigenthume geſchützt. Kein Wunder, daß eine Ariſtokratie, die von Haus aus die Freiheit und Sicher⸗ heit Aller im Auge hatte, beim Volke populär iſt. Dazu kommt noch, daß ſich die engliſche Ariſtokratie in ihrem großen Beſitzſtand zu erhalten wußte, während die con⸗ tinentale ſich meiſt zerſplitterte und verarmte. Es iſt daher ebenſo natürlich, daß in England wie überall ein Oberhaus entſtand, als daß es ſich dort allein erhielt, während die politiſchen Vorrechte des Adels faſt überall ſonſt erloſchen. Das Oberhaus in England repräſentirt nicht blos den hohen
Adel, ſondern den ganzen hiſtoriſchen Charakter Englands,
die geſchichtliche Continuität der engliſchen Nation. Nirgends kann daher die alte Verfaſſung Englands mit ihren Frei⸗ heiten und Freiheitskeimen einen aufrichtigeren und uneigen⸗ nützigeren Vertreter finden, als im engliſchen Oberhaus. Freilich iſt es das Haus des politiſchen Vorrechts; aber wer
Hundreds, eines Bezirks in Buckinghamſhire.
wird ſich an dieſem Worte ſtoßen, wenn ein Rath von Männern gewonnen iſt, die nach keiner Seite hin in irgend einer Abhängigkeit ſtehen, denen weder Regierung noch Volk etwas anhaben kann, die ſomit wie nicht leicht ſonſt Jemand ohne alle Menſchenfurcht oder Rückſicht nach ihrer vollen freien Ueberzeugung ſprechen und ſtimmen können? Wenn übrigens Gelüſte vorhanden wären, die ausſchließliche Be⸗ förderung von Standesintereſſen ins Auge zu faſſen, ſo würde dies einfach durch den Einfluß des Unterhauſes un⸗ möglich gemacht, der zumal ſeit 1688 ein ungleich größerer i*ſt, als der des Oberhauſes. Daher iſt denn auch das Ober⸗ haus nicht im Stande, wirklich populären und vom Bedürf⸗ niß geforderten Maßregeln, die vom Unterhaus vorgeſchlagen werden, einen nachhaltigen Widerſtand zu leiſten, wie dies z. B. bei Gelegenheit der Reformbill und der Aufhebung der Korn⸗ zölle ſich zeigte, zwei Maßregeln, die weſentlich gegen das ariſtokratiſche Intereſſe gerichtet waren und gleichwohl vom Oberhaus angenommen wurden. Iſt dieſes aber außer Stand, vom Bedürfniß geforderte und im Geiſte des Volkes durchgearbeitete Maßregeln zu verhindern, ſo iſt das Vor⸗ handenſein eines conſtitutionellen Organs, welches Ueber⸗ eilungen und Ausſchreitungen des Unterhauſes zu beſeitigen vermag, ganz unbedingt als eine Wohlthat für das Volk, als eine Schutzwehr der Freiheit anzuſehen.
Was das Unterhaus betrifft, ſo ſetzt die Reformakte von 1832 die Zahl ſeiner Mitglieder anf 658 feſt, von denen etwa 500 auf England, 53 auf Schottland und 105 auf Irland kommen. Sie ſind ſämmtlich gewählt, und zwar ſo, daß ungefähr /313 auf das flache Land, 5/13 auf die Städte und Flecken kommen. Außerdem ſenden die Univerſitäten 6 Ab⸗ geordnete. Es beſteht ſowohl ein aktiver als ein paſſiver Cenſus. Der Grafſchaftsabgeordnete(knight of the shire) ſoll 600 Pf. jährliche Einkünfte, der Abgeordnete einer Stadt die Hälfte haben. Man ſagt, daß dieſe Beſtimmung viel⸗ fach umgangen werde, indeſſen ſetzt ein Aufenthalt in Lon— don, wo das Parlamentsmitglied ein Haus machen muß, ohne daß es für ſeine parlamentariſchen Leiſtungen irgend eine Belohnung empfängt, jedenfalls ein beträchtliches Vermögen voraus. Die Beſtimmungen über den aktiven Cenſus ſind auf dem flachen Land und in der Stadt je nach der Qua⸗ lität des Beſitzes verſchieden: er beträgt jedoch mindeſtens 10 Pfund jährliche Reineinnahme aus Gebäuden und liegen⸗ den Gütern. Capitaliſten ohne Haus und Güter ſind nicht wahlberechtigt. Frei von aktivem und paſſivem Cenſus ſind nur die Univerſitäten und ihre Vertreter. Iſt der Abge⸗ ordnete gewählt, ſo iſt er auf die Dauer von ſieben Jahren gebunden: er darf ſeine Stelle nicht niederlegen. Dieſe in manchen Fällen ſehr läſtige Beſtimmung hat man auf eigen⸗ thümliche Weiſe zu umgehen gewußt. Nur in einem Falle nämlich iſt die Niederlegung des Abgeordnetenmandats nicht bloß zuläßig, ſondern geboten: wenn der Abgeordnete ein unmittelbar von der Krone abhängiges Amt übernimmt. Er muß in dieſem Falle ſeine Stelle im Parlament auf⸗ geben; er kann jedoch bei der neuen Wahl wieder als Be⸗ werber auftreten. Will nun Jemand aus irgend einem Grunde aus dem Parlamente ſcheiden, ſo bewirbt er ſich um das ſogenannte köonigliche, aber ſchlechterdings mit keinen Geſchäften verbundene Amt eines Stewart der Chiltren⸗ Dieſes Ge⸗ ſuch um ein rein nominelles Amt wird gewöhnlich gewährt und damit iſt der Zweck erreicht: der Abgeordnete muß als Inhaber eines königlichen Amtes ſein Mandat niederlegen.
(Ein dritter Artikel folgt demnächſt.)


