im Zeitpunkt ſeiner größten Ausdehnung nur die Hälfte des Umfangs erreicht(75,000/—Meilen), den das Reich des freien England heute hat(150,000 ◻ Meilen). Man wird immerhin wohl thun, die höchſte Behörde eines ſolchen, im vollen Genuß der Freiheit ſtehenden und in fortwährender Ausdehnung begriffenen Reichs nicht allzu⸗ raſch zu verachten.
Aber auch die inneren Einrichtungen, die Gebräuche und die Geſchäftsführung des britiſchen Parlaments rechtfertigen eine Mißachtung nicht. Möglich ſogar, daß man auf dem Continent zum Theil davon lernen könnte, was hätte geſchehen müſſen, um unſre eigenen parlamen⸗ tariſchen Einrichtungen vor Verfall und Mißachtung zu ſchützen.
Das Gebäude in welchem das engliſche Parlament tagt, iſt ſeiner hohen Bedeutung würdig. Die Parla mentshäuſer oder vielmehr der eine Parlamentspalaſt, in welchem das Haus der Lords den ſüdlichen, das Haus der Gemeinen den nördlichen Flügel einnimmt, erhebt ſich in einem nach dem letzten großen Brande von 1834 auf⸗ geführten, noch nicht ganz vollendeten Neubau am linken Ufer der Themſe, gegenüber der altberühmten Weſtminſter abtei, an der Stelle des niedergebrannten königlichen Palaſtes von Weſtminſter, in jenem Stadttheile Londons, welcher der Sitz der Regierungsbehörden und die Reſidenz der vornehmen Welt iſt. Das auf einem Raum von etwa 8 engliſchen Morgen von Sir Charles Barry aufgeführte koloſſale Gebäude hat eine weſtliche und eine öſtliche Län genfronte von je 900 Fuß, die mit Statuen und Wappen ſchildern verziert iſt, drei Haupt⸗ und eine Anzahl kleiner Thürme. Der Haupteingang für die Parlamentsmit glieder und das Publikum iſt von der Weſtminſterhalle her, dem einzigen Ueberreſt des alten Königspalaſtes. Der königliche Eingang iſt in der Südweſtecke durch den Viktoria⸗Thurm. Von Weſtminſterhall her gelangt man über eine breite Steintreppe durch einen langen hohen Corridor in eine runde luftige Halle, welche den Mittel punkt des Gebäudes und den Verbindungspunkt zwiſchen beiden Häuſern bildet. Links von hier liegt der Saal der Gemeinen, rechts der des Oberhauſes; die übrigen hier mündenden Corridore führen nach der Bibliothek, den Speiſeſälen und zahlreichen andern Gemächern, welche zu Ausſchußſitzungen dienen.
Der Saal des Oberhauſes iſt prachtvoll, ſtrotzend von Gold, vielleicht ſogar etwas überladen. Die Fenſter ſind mit den Bildern der Könige von England bemalt, an den Wänden ſieht man die Statuen der Barone, welche 1215 dem König Johann die Magna charta, das Pergament der engliſchen Freiheit abgetrotzt, in in ihre Panzerröcke gekleidet, auf ihre Schwerter und Wappenſchilder ge ſtützt, die Wappen der Oberrichter ſeit der normänniſchen Eroberung und der Kanzler, welche im Oberhaus den Vorſitz führten. Hier befindet ſich der Thron, auf welchem die Königin alljährlich das Parlament eröffnet und ſchließt, daneben die Stühle für Prinz Albert und den Prinzen von Wales. Die Peers ſitzen auf rothleder nen Lehnſeſſeln.
Während der Thron der Königin den ſüdlichen End punkt des ungeheuren Gebäudes einnimmt, iſt der Sitz des Sprechers der Gemeinen am entgegengeſetzten, nörd⸗ lichen Endpunkte. Der Saal des Unterhauſes iſt weit einfacher, als der der Lords. Wände und Decke ſind mit Holzgetäfel verziert, auf welchem die Inſignien von Städten und Provinzen zu ſchauen ſind. An der Decke
und den Wänden lieſt man die alte Deviſe der engliſchen Könige:„Gott und mein Recht!“ Den Rückſichten der Akuſtik mußte bei Erbauung eines Saales für 658 Mit glieder manches Opfer der Schönheit und des Geſchmacks gebracht werden. Für gewöhnliche Zuhörer iſt hier bei weitem nicht ſo gut geſorgt, als in den parlamentariſchen Sälen, die wir auf dem Continent beſitzen oder beſaßen. Die Stenographen der Londoner Journale haben eine eigene bequeme Galerie.
England hat, wie wir ſahen, ein Ober- und Unter Haus. Beide Häuſer zuſammen mit dem König bilden nach der alten engliſchen Auffaſſung das Parlament als die höchſte geſetzgebende, verwaltende und in manchem Betracht auch richterliche Gewalt im Staate. Die Einheit dieſer drei einander gegenſeitig controllirenden und be ſchränkenden Faktoren iſt erforderlich zu jedem Geſetze. Daß dieſe drei Faktoren zuſammen eine kräftige Einheit bilden, obgleich ſie ſich gegenſeitig beſchränken und con trolliren, das iſt das große Geheimniß der engliſchen Verfaſſung, das keine Nation bei der Nachbildung der engliſchen Verfaſſungsform mit hinübernehmen konnte, weshalb dieſe Formen denn auch bald wieder zerfielen. Dieſes Geheimniß zu erklären, ſo daß es aller Welt ent— räthſelt wäre, iſt eine reine Unmöglichkeit. Es hat ſeinen tiefſten Grund in jener dem Engländer nicht ſowohl an geborenen, als im Lauf der Geſchichte angeeigneten Fähig keit der freiwilligen Selbſtbeſchränkung, einer Fähigkeit, die auf dem Continent faſt durchweg fehlt, wo Recht haberei und Widerſpruchsgeiſt vorherrſchen und organiſche politiſche Bildungen verhindern.
Es gehört zu den königlichen Vorrechten, daß die Krone das Parlament einberuft. Nur zweimal iſt es vorgekommen, daß es ſich ohne königliche Berufung ver ſammelte, das erſte Mal bei der Reſtauration Carl'’s II., das zweite Mal in der Revolution von 1688, beide Male ſomit als es galt aus ungeſetzlichen, revolutionären Zu ſtänden in geordnete, geſetzliche Verhältniſſe umzulenken, beide Male als die Krone, ſo zu ſagen, erledigt war. So beſtimmt denn auch ein Geſetz, daß im Fall einer Thron erledigung das Parlament, ſelbſt wenn ſeine ſiebenjährige Periode ſchon abgelaufen wäre, ſofort ohne Berufung zuſammenzutreten hat. In allen übrigen Fällen aber ſteht der Grundſatz feſt, daß der König das Parlament jedes mal auf einen beſtimmten Tag beruft. Würde der Zu ſammentritt unabhängig von Seiten der Kxrone erfolgen können, ſo käme dieß einer Verdrängung der königlichen Gewalt durch die des Parlaments gleich, es würde ſomit das Gleichgewicht der drei Faktoren der Souveränetät zerſtört. Ebenſo hat die Krone das Recht, das Parlament zu vertagen oder aufzulöſen. In früheren Zeiten gab es für die Dauer eines und deſſelben Parlamentes keine geſetz⸗ liche Schranke, außer dem Willen der Krone. Nach der Revolution von 1688 ſetzte eine Parlamentsakte die Dauer eines Parlaments auf drei Jahre feſt; unter Georg I. wurde dagegen eine Dauer von ſieben Jahren beſtimmt und dieſe Beſtimmung gilt noch heute. Die Berufung zu einer jährlichen Sitzung iſt geſetzlich nirgends geboten. Sie iſt aber gleichwohl unerläßlich, weil die für die Fort führung der Staatsgeſchäfte nothwendigen Steuern vom Parlament bewilligt werden müſſen. Es läßt ſich hieran ganz deutlich erkennen, daß nur da von politiſcher Freiheit die Rede ſein kann, wo das Recht der Selbſtbeſteuerung un⸗ verrückbar und ſelbſt für die Willkür unverletzlich feſtſteht. Es wäre in England rein unmöglich, unverwilligte Steuern


