185
waltet, ſo behauptet der Kantonsrath gleichwohl ſteif und feſt, daß wenn er noch ein liebliches Töchterchen zu verheirathen und noch ein zweites Vermögen zu hinterlaſſen hätte, er auch dieſe zum Schützenpreis aus⸗ ſetzen würde.
Ich laſſe dahingeſtellt, ob auch andere reiche Väter von reizenden Töchterchen gleicher Meinung ſind. Wenn jedoch durch Bekanntmachung dieſer eben ſo wahrhaften als lehrreichen Geſchichte wirklich im lieben Schweizer⸗ land die Sitte in Aufnahme kommen ſollte, die vater⸗ ländiſchen Freiſchießen durch ſolche allerliebſte lebendige Schützenpreiſe zu verherrlichen, dann möchte ich Allen denen, die etwa gerne eine ſolche in Gold gefaßte Perle zu erbeuten hofften, zu dieſem Geſchichtchen wohl noch zwei gute Räthe als Moral mit in den Kauf geben.
Ich rathe ihnen nämlich zum Erſten, ſie ſollen ſich die Mühe nicht verdrießen laſſen, ſelbſt ſchießen zu lernen, und nicht etwa darauf rechnen, daß der ge⸗ ſchickte Sieger, der die Braut gewonnen, ſie dann großmüthigerweiſe dem ſeufzenden Liebhaber überlaſſe, möge dieſer ſelbſt auch kein Haus zu treffen verſtehen;


