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dieſe beförderten und mit Orden decorirten preußiſchen Offiziere nach den Geſetzen meines Landes zum Zucht⸗ hauſe condemniren. Dazu haben wir das Recht und die Macht. Wir haben Beides von Gottes Gnaden, und kein König der Erde ſoll es uns nehmen!“
Der Juſtizdirector mußte den braven, gläubigen kleinen Grafen aus dem letzten Bollwerke ſeines Rechts und ſeiner Ohnmacht vertreiben.
„Ja, Erlaucht“, ſagte er, „Ihre Gerichte werden nach den Geſetzen Ihres Landes wegen des auf hie⸗ ſigem Gebiete verübten Frevels verurtheilen. Aber was wird die Folge ſein? Daß das Urtheil niemals vollzogen werden kann, davon gehen Euer Erlaucht ſelbſt aus. Es liegt alſo auf ihm ſchon von vorn⸗ herein ein gewiſſer Fluch oder Makel in der Oeffent⸗ lichkeit. Andererſeits würde Preußen nach und mit dem Rechte des Stärkern unzweifelhaft die Caſſirung und Widerrufung eines Urtheils fordern, durch welches Offiziere ſeiner Armee zu entehrender Strafe wegen einer Handlung verurtheilt ſind, welche ihr Kriegsherr zu belohnen ſich veranlaßt finden mußte. Mit welchen Mitteln man das fordern würde? Ich hatte noch
geſtern die Gnade, Euer Erlaucht an einen Act erinz⸗
nern zu dürfen, der wahrſcheinlich noch heute oder ſpäteſtens morgen in unſerer nächſten Nähe ſich voll⸗
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