Teil eines Werkes 
6. Band (1844)
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richtsperſon. Etwaige Beſchwerden könnten dann einer Prü⸗ fung unterworfen werden, bei welcher beide Theile gehört

würden.

Allerdings läßt es die Juſtiz nicht an ſich fehlen, wenn ihr eine Sache gehörig klar gemacht iſt. Aber wie viele Förmlichkeiten und Schwierigkeiten ſtehen im Weg, wenn dieß geſchehen ſoll, zumal wenn der Unglückliche, welcher die Hülfe der Juſtiz bedarf, verdächtig und abgeſperrt iſt und in der Welt keinen Freund hat, welcher ſeine Vertheidigung über⸗ nimmt und in ſeinem Namen bei der Behörde klagt! Iſt es darum nicht Sache der bürgerlichen Obrigkeit, dieſen Klagen durch eine wohleingerichtete regelmäßig wiederkehrende Nach⸗ forſchung entgegen zu kommen?

Was wir von den Irrenhäuſern ſagen, gilt vielleicht noch mehr von den Frauenklöſtern, von den Seminarien und von den Häuſern der Congregationen.

Neuerlich vorgekommene unwiderſprechliche Thatſachen, die in ganz Frankreich Gegenſtand des Geſprächs geworden ſind, haben leider bewieſen, daß Gewaltthätigkeit, Einſperrungen, Mißhandlungen, Entführung von Minderjährigen, wider⸗ geſetzliche Einkerkerungen verbunden mit Qualen, wenn nicht häufige, doch mögliche Erſcheinungen in den geiſtlichen Anſtalten ſind.

Es hat ſonderbarer Jufülle, es hat frecher und roher Miß⸗ handlungen bedurft, ehe dieſe abſcheulichen Handlungen zur Kenntniß des Publikum kamen. Wie viele andere Opfer ſind begraben geweſen und ſind vielleicht noch begraben in dieſen großen ſtillen Häuſern, in welche kein profaner Blick

dringt, und welche kraft der Freiheiten des Clerus der Auf⸗ ſicht der bürgerlichen Obrigkeit entgehen! Iſt es nicht zu be⸗ klagen, daß dieſe Häuſer nicht ebenfalls einer regelmäßig wiederkehrenden Aufſicht unterworfen ſind, welche, wenn man will, von einem Almoſenier und von einem Gerichtsbe⸗ amten oder einem Abgeordneten der Gemeindeverwaltung

geübt werden könnte? Wenn in dieſen Anſtalten, welche den Charakter und ſomit