Teil eines Werkes 
4. Band (1844)
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— 281 — Meineid. Frage: Wozu iſt ein Menſch verbunden, der trügeriſcher Weiſe einen Eid geleiſtet hat, um zu täuſchen? — Antwort: Kraft der Re⸗ ligion iſt er zu nichts verbunden, weil er keinen wahren Eid geleiſtet hat. Aber durch die Gerechtigkeit iſt er verbunden, das

zu was er trügeriſcher Weiſe und um zu täuſchen, geſchwo⸗ ren hat.

Nothzucht.

Wer durch Gewalt, Drohung, Hinterliſt oder zudringliche Bitten eine Jungfrau zu Fall gebracht hat, ohne ihr die Ehe zu verſprechen, iſt gehalten, das Mädchen und ſeine Eltern zu entſchädigen für alle ihnen daraus erwachſenen Nachtheile, indem er ſie ausſtaltet, damit ſie Gelegenheit finde, ſich zu verheirathen, oder indem er ſelber ſie heirathet, wenn er ſie nicht anders entſchädigen kann. Wenn jedoch ſein Verbrechen ganz geheim geblieben iſt, ſo iſt es wahr⸗ ſcheinlicher, daß vor ſeinem Gewiſſen der Verführer zu keiner Ent⸗ ſchädigung verbunden iſt.

Ehebruch. 3 Wenn Jemand ſträflichen Umgang hat mit einer verheiratheten Frau, nicht, weil ſie verheirathet iſt, ſondern, weil ſie ſchön iſt, und demnach den Umſtand der Ehe gar nicht ins Auge faßt, ſo ſtellt dieſer Umgang nach mehren Schriftſtellern nicht die Sünde des Ehebruchs, ſondern einfacher Unkeuſchheit her.

Selbſtmord.

Der Arzt verordnet einem gefährlich kranken Karthäuſer den Ge⸗ nuß von Fleiſch, als nothwendiges Wittel, um einen gewiſ⸗ ſen Tod zu verhüten. Hat der Karthäuſer zu gehorchen? Ant⸗ wort; Die Frage iſt ſtrittig. Indeß eine verneinende Antwort dünkt uns wahrſcheinlicher, und ſie iſt auch bei den Theologen die ge⸗ wöhnlichere.

Diebſtahl. Der Diebſtahl iſt entſchuldigt, wenn er einen heimlichen Er⸗ ſatz bildet, indem der Gläubiger heimlich von den Gütern ſeines Schuldners ſo viel entwendet, als dieſer ihm ſchuldet.

Todtſchlag.

Es iſt gewiß, daß es erlaubt iſt, einen Dieb zu tödten, um Güter

zu erhalten, die zum Leben nothwendig ſind, weil in dieſem Fall der Dieb ſich nicht bloß am Gut, ſondern mittelbar auch am Leben des Beſitzers vergreift. Aber es iſt zweifelhaft, ob es erlaubt iſt, den zu tödten, welcher ſich widerrechtlich an bedeutenden, obwohl nicht zum