Wenn der Disciplinar⸗Rath ſein Endurtheil gefaßt hat, ſetzt derſelbe den Befehlshaber in Kennt⸗ niß(der niemals bei dem Urtheilſprechen zugegen iſt), und der augenblicklich das Urtheil zur Voll⸗ ziehung bringt; dann kehrt er mit Letzterem in den Verhoͤrſaal zuruͤck, wo alle Buͤrger, die den Dis⸗ ciplinar⸗Rath ausmachen, aufſtehen und, unbedeck⸗ ten Hauptes, die Hände aufheben; der Praäſident ſpricht:
„Wir ſchwoͤren auf unſer Gewiſſen und unſte „Ehre: nachdem wir gewiſſenhaft in unſern Bera⸗ „thungen alle uns vom Geſetze vorgeſchriebenen „Normen beobachtet, haben wir gefunden, daß der „und der des und jenes Verbrechens Angeſchul⸗ „digte deſſelben nicht ſchuldig;— oder daß er zwar „des und des Verbrechens ſchuldig, aber zu ent⸗ „ſchuldigen; oder daß er zwar des Verbrechens ge⸗ „ſtaͤndig, jedoch nicht bis zur Strafe uͤberfuͤhrtz „oder daß er, als des Verbrechens geſtaͤndig und „uͤberfuͤhrt, durch das Geſetz zu„„verurtheilt „wird.“
Die Gerichtsverſammlungen des Disciplinar⸗ Rathes ſind öffentlich; jeder Buͤrger hat das Recht, ihnen beizuwohnen; der Anſtand ſoll dabei beobach⸗ tet werden, wie die den Geſetzen und der Natur ſchuldige Ehrfurcht.
Alle Militaͤrperſonen, von jedem Grade, von den Linien⸗ oder Seetruppen, koͤnnen Mitglieder des Disciplinar⸗Rathes ſein, ausgenommen, wenn
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