verrichtung, waͤhrend welcher Strafe er zuerſt den Amtsbefehl und dann den Gehalt einbuͤßt, beſtraft.
Ebenſo ging der folgende Artikel einſtimmig durch.
6. Artikel. Jeder Untergebene, der nicht au⸗ genblicklich ſeinem Obern gehorcht, wenn der Vor⸗ geſetzte ihn im Namen des Geſetzes auffordert, wird beſtraft: erſtens fuͤr das Vergehen, deſſen er ſich dabei ſchuldig macht, zweitens fuͤr den Unge⸗ horſam gegen die Geſetze, mit 48 Stunden Ketten an den Fuͤßen. Iſt die Widerſetzlichkeit von Mur⸗ ren, Beleidigung oder Drohung begleitet, ſo muß der Delinquent 3 Monate Kettenſtrafe erleiden.—
Man ging zum 7. Artikel uͤber, und nahm ihn einſtimmig an.
7. Artikel. Jeder Vorgeſetzte, der ſeinem Un⸗ tergebenen mit koͤrperlichen Invectiven droht, wird, wenn es nicht zur Vollziehung derſelben kam, ſei⸗ nes Amtes entſetzt, und während eines Jahres der Rechte als Buͤrger beraubt.
Hierauf wurde der 8. Artikel berathen und faſt einſtimmig angenommen.
8. Artikel. Jeder Untergebene, der ſeinen Vorgeſetzten thätlich bedroht, und im Falle die Drohung ſich nicht verwirklicht, muß ein Jahr Kettenſtrafe leiden*).
*) Dieſes Geſetz ward mit der Veränderung ange⸗ nommen, daß es ſtatt 1 Jahr 3 Monate heißen ſoll.


