weil ſie die Varthaare ausraufen. Ihre Schenkel
und Arme taͤtowiren ſie. Beide Geſchlechter ſind nicht ſo reinlich, als die Indier, welche ſich taͤglich baden. Maͤdchen lehrt man, in der Jugend ihre Arme ſo in drehen, daß ſie verengt erſcheinen.
Bei den Ehen, welche oft geſchloſſen werden, wenn beide Theile das gehoͤrige Alter erreicht haben, hat die Geiſtlichkeit nichts zu verrichten. Die Geſetze erlauben dem Manne nur eine Frau, aber ſo viele Beiſchlaͤfe⸗ rinnen, als er will. Dieſe ſind zugleich die Dienerin⸗ nen der rechtmaͤßigen Frau. Stirbt ein Mann, ohne ein Leſtament zu hinterlaſſen, ſo erben die Kinder rechter Ehe, aber nicht zu gleichen Theilen; den vier⸗ ten Theil erbt die Wittwe, welche Vormuͤnderin der Kinder wird, bis ſie volljaͤhrig ſind.
Die birmaniſchen Leichenbegaͤngniſſe ſind fehr feier⸗ lich. Der Tode wird auf einer Bahre mit langſamen Schritten getragen; die Verwandten folgen in Trauer, und gemiethete Weiber ſingen Trauerlieder, vor der Bahre einhergehend. Die Bahre wird dann auf einen Holzhaufen geſtellt, um welchen Prieſter gehen und Gebete herſagen. Der Haufe wird angezuͤndet und das Ganze zu Aſche verbrannt. Die Knochen werden forgfaͤltig geſammelt und vergraben. Arme werden der Leichenkoſten wegen nicht verbrannt, ſondern ent⸗ weder begraben oder in den Fluß geworfen. Perſonen vom Stande werden einbalſamirt und einige Monate


